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OGH 28.01.1981, 1Ob745/80

OGH 28.01.1981, 1Ob745/80

Rechtssatz


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Norm
RS0017707
Werden Geldforderungen aus Warenlieferungen zum Zwecke der Abwendung eines Konkurses gestundet, bedeutet dies, daß die Fälligkeit bis zu einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners hinausgeschoben wird, die Gegenleistung demnach nach Tunlichkeit und Möglichkeit erfolgen sollte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017707
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-72717