OGH 28.01.1981, 1Ob745/80
OGH 28.01.1981, 1Ob745/80
Rechtssatz
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Norm | ABGB §904 IV |
RS0017707 | Werden Geldforderungen aus Warenlieferungen zum Zwecke der Abwendung eines Konkurses gestundet, bedeutet dies, daß die Fälligkeit bis zu einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners hinausgeschoben wird, die Gegenleistung demnach nach Tunlichkeit und Möglichkeit erfolgen sollte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017707 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-72717