OGH 11.10.1978, 1Ob709/78
OGH 11.10.1978, 1Ob709/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS0016535 | Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer Zweimanngesellschaft der Übergang des Unternehmens auf einen Gesellschafter vereinbart, kann der zur Übernahme verpflichtete Gesellschafter unter Umstände verlangen, dass von dieser Vertragsklausel nicht Gebrauch gemacht werde und die Liquidation der Gesellschaft einzutreten habe, wenn das Beharren auf der Vertragsklausel aus einem bei Vertragsabschluss nicht vorausgesehenen Grund sittenwidrig wäre. |
Norm | HGB §132 |
RS0061953 | Die sechsmonatige Frist für die Kündigung eines Gesellschaftsvertrages ist nicht zwingend; vertraglich kann auch eine kürzere Frist vorgesehen sein. |
Normen | HGB §142 HGB §161 HGB §177 |
RS0062075 | Zwischen einem Komplementär und einem Kommanditisten kann vereinbart werden, daß letzterer bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses das Unternehmen ohne Liquidation übernimmt. |
Norm | HGB §142 |
RS0062104 | Wenn die Kündigung des Gesellschaftsvertrages einer Zweimanngesellschaft ausgesprochen wurde und der Kündigende eindeutig davon ausging, daß der andere Gesellschafter das Unternehmen übernehmen werde, muß der zur Übernahme verpflichtete oder berechtigte Gesellschafter seine ablehnende Erklärung hiezu unverzüglich abgeben, weil zum Zeitpunkt des Eintrittes des Kündigungstermines klargestellt sein muß, ob das Unternehmen vom verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgesetzt wird oder aber die Gesellschaft in das Liquidationsstadium zu treten hat. Ist der verbleibende Gesellschafter mit Eintritt des Kündigungstermins bereits allein Unternehmer geworden und hätte die Gesellschaft damit zu bestehen aufgehört, kann die Liquidation der Gesellschaft nicht mehr verlangt werden. |
Norm | HGB §143 |
RS0062126 | Der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem Eintritt des Auflösungsgrundes, nicht nach der Anmeldung zum Handelsregister. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061953 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-72697