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OGH 11.10.1978, 1Ob709/78

OGH 11.10.1978, 1Ob709/78

Rechtssätze


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Normen
ABGB §879 BI
ABGB §914 II
HGB §142
RS0016535
Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer Zweimanngesellschaft der Übergang des Unternehmens auf einen Gesellschafter vereinbart, kann der zur Übernahme verpflichtete Gesellschafter unter Umstände verlangen, dass von dieser Vertragsklausel nicht Gebrauch gemacht werde und die Liquidation der Gesellschaft einzutreten habe, wenn das Beharren auf der Vertragsklausel aus einem bei Vertragsabschluss nicht vorausgesehenen Grund sittenwidrig wäre.
Norm
HGB §132
RS0061953
Die sechsmonatige Frist für die Kündigung eines Gesellschaftsvertrages ist nicht zwingend; vertraglich kann auch eine kürzere Frist vorgesehen sein.
Normen
HGB §142
HGB §161
HGB §177
RS0062075
Zwischen einem Komplementär und einem Kommanditisten kann vereinbart werden, daß letzterer bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses das Unternehmen ohne Liquidation übernimmt.
Norm
HGB §142
RS0062104
Wenn die Kündigung des Gesellschaftsvertrages einer Zweimanngesellschaft ausgesprochen wurde und der Kündigende eindeutig davon ausging, daß der andere Gesellschafter das Unternehmen übernehmen werde, muß der zur Übernahme verpflichtete oder berechtigte Gesellschafter seine ablehnende Erklärung hiezu unverzüglich abgeben, weil zum Zeitpunkt des Eintrittes des Kündigungstermines klargestellt sein muß, ob das Unternehmen vom verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgesetzt wird oder aber die Gesellschaft in das Liquidationsstadium zu treten hat. Ist der verbleibende Gesellschafter mit Eintritt des Kündigungstermins bereits allein Unternehmer geworden und hätte die Gesellschaft damit zu bestehen aufgehört, kann die Liquidation der Gesellschaft nicht mehr verlangt werden.
Norm
HGB §143
RS0062126
Der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem Eintritt des Auflösungsgrundes, nicht nach der Anmeldung zum Handelsregister.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061953
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-72697