OGH 30.04.1980, 1Ob7/80
OGH 30.04.1980, 1Ob7/80
Rechtssätze
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Norm | |
RS0010109 | Gewahrsame bedeutet gerade bei einem Besitzerwerb durch Übergabe nicht die Möglichkeit, jeden Eingriff eines anderen physisyh unmöglich zu machen, sondern nur die Tatsache, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person, von anderen, vor allem von den Übergebern, als fremdes Gut geachtet werden. |
Norm | |
RS0010334 | Die einen inneren Vorgang darstellende Änderung des Besitzwillens reicht für einen Besitzverlust nicht aus. Tritt aber der mangelnde Besitzwille nach außen hin - etwa durch Abschluß eines Vertrages, mit dem sich der Ersitzungsbesitzer Dienstbarkeitsrechte an dem in seinem Sachbesitz stehenden Grundstück einräumen läßt - in Erscheinung, tritt Besitzverlust ein. Wer nicht weiß, daß er eine Sache in seiner Macht hat und dies zum Ausdruck bringt, kann diese Macht als gegenwärtige nicht wollen. |
Normen | |
RS0013873 | Grenzsteine sind ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze. Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt kann man diese, die auf Eigentumsgrenze von erworbenen Grundstücke hinweisen, wahrnehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010334 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-72690