OGH 29.06.1983, 1Ob635/83
OGH 29.06.1983, 1Ob635/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0003924 | Bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche in Geld bilden einen Bestandteil des Aktivnachlasses und können als nicht mehr höchstpersönliche Ansprüche auch zu Lebzeiten abgetreten werden. |
Norm | |
RS0012200 | Das Recht auf Unterhalt ist unvererblich. |
Normen | |
RS0053437 | Bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten liegt ein bloß abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis vor. Jeder Ehegatte kann daher ein allfälliges Steuerguthaben nur im Verhältnis seiner Zahlung beanspruchen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003924 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-72652