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OGH 29.06.1983, 1Ob635/83

OGH 29.06.1983, 1Ob635/83

Rechtssätze


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Normen
RS0003924
Bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche in Geld bilden einen Bestandteil des Aktivnachlasses und können als nicht mehr höchstpersönliche Ansprüche auch zu Lebzeiten abgetreten werden.
Norm
RS0012200
Das Recht auf Unterhalt ist unvererblich.
Normen
RS0053437
Bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten liegt ein bloß abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis vor. Jeder Ehegatte kann daher ein allfälliges Steuerguthaben nur im Verhältnis seiner Zahlung beanspruchen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003924
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-72652