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OGH 15.05.1979, 1Ob596/79

OGH 15.05.1979, 1Ob596/79

Rechtssätze


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Normen
HGB §112
HGB §113
HGB §165
RS0061753
Die Regelung des § 165 HGB soll die Rechte, die den übrigen Gesellschaftern einer OHG durch §§ 112, 113 HGB eingeräumt sind, nicht dem Kommanditisten dem Komplementär gegenüber nehmen.
Normen
HGB §112
HGB §113
HGB §165
RS0061756
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot trifft grundsätzlich nicht den Kommanditisten, es soll den Gesellschaftern vielmehr überlassen bleiben, die für ihre Verhältnisse jeweils passende Regelung zu treffen.
Norm
HGB §112
RS0061761
Bei Beurteilung der Verletzung eines Wettbewerbsverbotes ist der Begriff des Geschäftszweiges, den das Verbot schützen soll, nicht zu eng zu fassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061761
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-72599