OGH 26.04.1978, 1Ob566/78
OGH 26.04.1978, 1Ob566/78
Rechtssatz
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Normen | |
RS0036419 | Die Verbesserung eines mangelhaften Schriftsatzes ist als rechtzeitig anzusehen, wenn die richterliche Frist (hier: innerhalb der Frist zum Vergleichswiderruf) schon vor der Zustellung des Verbesserungsauftrages abgelaufen wäre und die Verbesserung sofort nach Zustellung (hier: am nächsten Werktag) erfolgt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036419 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-72573