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OGH 26.04.1978, 1Ob566/78

OGH 26.04.1978, 1Ob566/78

Rechtssatz


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Normen
RS0036419
Die Verbesserung eines mangelhaften Schriftsatzes ist als rechtzeitig anzusehen, wenn die richterliche Frist (hier: innerhalb der Frist zum Vergleichswiderruf) schon vor der Zustellung des Verbesserungsauftrages abgelaufen wäre und die Verbesserung sofort nach Zustellung (hier: am nächsten Werktag) erfolgt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036419
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-72573