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OGH 17.03.1966, 1Ob55/66

OGH 17.03.1966, 1Ob55/66

Rechtssatz


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Normen
1.ZPMRK Art1 V5
FinStrG §242 Abs1
RS0075122
Nach Ablauf der im § 242 Abs 1 FinStrG normierten Frist von drei Jahren kann ein Nebenbeteiligter auf sein durch das Verfallserkenntnis des Strafgerichtes auf die Republik Österreich übergegangenes Eigentumsrecht nicht mehr zurückgreifen. - Dies gilt auch dann, wenn der Nebenbeteiligte Konventionsflüchtling ist. Auch eine Verletzung von Art 1 des Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention kann in dieser Regelung nicht erblickt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075122
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-72559