OGH 17.03.1966, 1Ob55/66
OGH 17.03.1966, 1Ob55/66
Rechtssatz
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Normen | 1.ZPMRK Art1 V5 FinStrG §242 Abs1 |
RS0075122 | Nach Ablauf der im § 242 Abs 1 FinStrG normierten Frist von drei Jahren kann ein Nebenbeteiligter auf sein durch das Verfallserkenntnis des Strafgerichtes auf die Republik Österreich übergegangenes Eigentumsrecht nicht mehr zurückgreifen. - Dies gilt auch dann, wenn der Nebenbeteiligte Konventionsflüchtling ist. Auch eine Verletzung von Art 1 des Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention kann in dieser Regelung nicht erblickt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075122 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-72559