OGH 21.04.1982, 1Ob507/82
OGH 21.04.1982, 1Ob507/82
Rechtssätze
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Normen | |
RS0053574 | Sieht ein Enteignungsgesetz nur die sinngemäße Anwendung bestimmter Teile des EisbEG vor, so muß daraus geschlossen werden, daß seine übrigen Teile auch nicht analog herangezogen werden können. Da § 9 EisbEG im § 20 Abs 2 BStG 1971 nicht erwähnt ist, ist bei Bestimmung der Höhe der Entschädigung für Enteignungen nach dem BStG weder ein verwaltungsbehördlicher, noch ein gerichtlicher Entscheidungsvorbehalt im Sinne des § 9 EisbEG zulässig; ersterer tritt jedenfalls mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. |
Normen | BStG §20 EisbEG §4 Abs1 A |
RS0053620 | War Grundlage für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid die in der Folge eingetretene Annahme, daß der Enteignete durch den Ankauf unmittelbar angrenzender Ersatzgrundstücke die Restflächen weiterhin wie bisher werde verwenden können, so kann bei Festsetzung der Entschädigung nur von dem dennoch eingetretenen Wertverlust der Restgrundstücke, nicht aber von einem bloß hypothetischen ausgegangen werden, der ohne Kauf der Ersatzgrundstücke eingetreten wäre. |
Normen | |
RS0058017 | Als Wertmesser für die Gleichwertigkeit des enteigneten und des Ersatzgrundstücks sind die Einheitswerte heranzuziehen. Ist der Einheitswert des Ersatzgrundstückes höher, so ist für Zwecke der Gebührenbemessung dieser Erwerb in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen aufzuspalten. Die Steuerfreiheit reicht nur so weit, als Gleichwertigkeit gegeben ist. Im Enteignungsentschädigungsverfahren kann die für den steuerpflichtigen Anteil geleistete Grunderwerbssteuer nicht zuerkannt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053574 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-72512