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OGH 18.02.1987, 1Ob501/87

OGH 18.02.1987, 1Ob501/87

Rechtssatz


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Normen
ABGB §1400 C
HGB §355
KO §26 Abs1
RS0033025
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bankkunden schließt nachträgliche Buchungen auf seinem Girokonto nicht schlechthin aus. Beträge, die schon vor Konkurseröffnung eingegangen sind, sind dem Konto auch danach gutzuschreiben. Auch Sollposten, die rechtlich vor der Konkurseröffnung entstanden, jedoch noch nicht verbucht sind, sind in die Verrechnung einzubeziehen. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem Kreditinstitut auf Grund eines vor Konkurseröffnung erteilten und ausgeführten Auftrages im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Forderung entstanden ist, die nur noch nicht verbucht wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033025
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-72504