OGH 18.02.1987, 1Ob501/87
OGH 18.02.1987, 1Ob501/87
Rechtssatz
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Normen | |
RS0033025 | Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bankkunden schließt nachträgliche Buchungen auf seinem Girokonto nicht schlechthin aus. Beträge, die schon vor Konkurseröffnung eingegangen sind, sind dem Konto auch danach gutzuschreiben. Auch Sollposten, die rechtlich vor der Konkurseröffnung entstanden, jedoch noch nicht verbucht sind, sind in die Verrechnung einzubeziehen. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem Kreditinstitut auf Grund eines vor Konkurseröffnung erteilten und ausgeführten Auftrages im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Forderung entstanden ist, die nur noch nicht verbucht wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033025 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-72504