OGH 27.01.1982, 1Ob48/81
OGH 27.01.1982, 1Ob48/81
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0045937 | Der nach § 117 Abs 2 Satz 1 WRG zulässige Ausspruch, daß die Bestimmung der angemessenen Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten werde, ist nur für Leistungen nach § 117 Abs 1 WRG vorgesehen, also für Entschädigungen, für deren Festsetzung die Wasserrechtsbehörde auch dann zuständig wäre, wenn hierüber schon in dem über die Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung ergehenden Bescheid entschieden worden wäre. Dieser Ausspruch erfaßt daher nicht Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen die wasserrechtliche Bewilligung. Über solche Ansprüche haben vielmehr auch in diesem Fall die Gerichte zu entscheiden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045937 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-72498