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OGH 27.01.1982, 1Ob48/81

OGH 27.01.1982, 1Ob48/81

Rechtssatz


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Normen
JN §1 CVIII
WRG §26 Abs6
WRG §117 Abs2 Satz1
RS0045937
Der nach § 117 Abs 2 Satz 1 WRG zulässige Ausspruch, daß die Bestimmung der angemessenen Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten werde, ist nur für Leistungen nach § 117 Abs 1 WRG vorgesehen, also für Entschädigungen, für deren Festsetzung die Wasserrechtsbehörde auch dann zuständig wäre, wenn hierüber schon in dem über die Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung ergehenden Bescheid entschieden worden wäre. Dieser Ausspruch erfaßt daher nicht Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen die wasserrechtliche Bewilligung. Über solche Ansprüche haben vielmehr auch in diesem Fall die Gerichte zu entscheiden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045937
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-72498