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OGH 16.04.1980, 1Ob34/79

OGH 16.04.1980, 1Ob34/79

Rechtssätze


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Norm
RS0022890
Es ist ein in jeder Hinsicht atypischer Geschehensablauf, daß eine grundbücherliche Eintragung - mag sie auch unter Außerachtlassung der im § 94 GBG vorgesehenen Erfordernisse für die Bewilligung erwirkt worden sein - in der Folge ohne jede rechtliche Grundlage und dazu noch ohne Verständigung der Beteiligten, die Rechte erworben haben, wieder beseitigt wird.
Normen
RS0032861
Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung der Minister der Justiz und der Finanzen vom 24.10.1897, RGBl Nr 251, wonach dann, wenn jemand eine ihm wider das Ärar zustehende, bei einer staatlichen Kasse zahlbare Forderung gänzlich oder zum Teil einem Dritten zediert oder freiwillig verpfändet, unter Beibringung des urkundlichen Nachweises jene Behörde zu verständigen ist, welche zur Anweisung der Zahlung berufen ist, ist für die Frage der Gültigkeit der Zession im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar ohne Bedeutung, es muß nur der Übernehmer, der Zahlung begehrt, die Vorschrift erfüllen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022890
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-72438