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OGH 17.12.1971, 1Ob311/71

OGH 17.12.1971, 1Ob311/71

Rechtssätze


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Normen
ABGB §871 BI
BGB §119
RS0014892
Bedeutung eines Rechtsirrtums nach deutschem Recht ( § 119 BGB ). Auch ein Rechtsirrtum kann eine Irrtumsanfechtung rechtfertigen, aber nur dann, wenn die Rechtsfolgen zum Inhalt der Erklärung gehörten, was der Fall ist, wenn infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft geschlossen wurde, das eine vor der ( laut Erklärung ) beabsichtigten Rechtswirkung wesentlich verschiedene auslöst. Grundsätzlich gilt hingegen eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage nur als unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund. Hierzu gehört insb auch ein Irrtum über den Schutzbereich eines Patentes ( GRUR 1938, 576 ) oder über die Periorität eines Warenzeichens ( GRUR 1938, 899 ), dann aber auch ein Irrtum darüber, daß ein angemeldetes Patent bereits auf Grund der Anmeldung unter einstweiligem Patentschutz steht. Ein solcher Motivirrtum wird nur dann als Erklärungsirrtum behandelt, wenn der Beweggrund in einer für den Vertragspartner erkennbare Weise zum Gegenstand der für den Vertragsabschluß entscheidenden Verhandlungen gemacht wurde.
Normen
RS0030730
Voraussetzungen des Rücktritts - ex tunc oder ex nunc - von einem Patentlizenzvertrag (hier nach deutschem Recht), wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages die Anmeldung einer Erfindung noch nicht bekanntgemacht war.
Norm
BGB §119
RS0053852
Voraussetzungen einer "ohne schuldhaftes Zögern" (unverzüglich) vorgenommenen Irrtumsanfechtung nach deutschem Recht.
Normen
RS0071417
Rechtsnatur eines Patentlizenzvertrages (hier nach deutschem Recht). Der Patentlizenzvertrag ist ein Vertrag eigener, besonderer Art. Lizenzen können nicht nur an Patenten und an offengelegten oder bekanntgemachten Patentanmeldungen, sondern auch an nur angemeldeten, ja sogar an noch nicht angemeldeten Erfindungen bestellt werden.
Normen
dGWB §20
dGWB §21
RS0082671
Bei Lizenzverträgen ist § 20 GWB nur in den Fällen anzuwenden, in denen ein Lizenzgeber einen Lizenznehmer außerhalb der Anwendung des Gegenstandes der Erfindung an die Wünsche der Schutzrechtsinhabers gebunden hat, um so die kraft Gesetzes verliehene Monopolstellung über den vom Gesetz gewollten Umfang hinaus auszubreiten oder sich sonst Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. § 21 dehnt diesen Schutz des Lizenznehmers nur auf Betriebsgeheimnisse aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082671
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-72427