OGH 09.11.1946, 1Ob275/46
OGH 09.11.1946, 1Ob275/46
Rechtssatz
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Normen | HGB §131 HGB §147 |
RS0061853 | Der Erbe eines offenen Gesellschafters gehört zu den Beteiligten, deren Mitwirkung bei der Abberufung des Liquidators erforderlich ist. Es bildet keinen Grund zur Abberufung des Liquidators, wenn ein gedeihliche Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern nicht erwartet werden kann. Auch die Weigerung des Liquidators, während der Liquidation Rechnung zu legen, ist kein Abberufungsgrund. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0061853 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-72388