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OGH 09.11.1946, 1Ob275/46

OGH 09.11.1946, 1Ob275/46

Rechtssatz


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Normen
HGB §131
HGB §147
RS0061853
Der Erbe eines offenen Gesellschafters gehört zu den Beteiligten, deren Mitwirkung bei der Abberufung des Liquidators erforderlich ist. Es bildet keinen Grund zur Abberufung des Liquidators, wenn ein gedeihliche Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern nicht erwartet werden kann. Auch die Weigerung des Liquidators, während der Liquidation Rechnung zu legen, ist kein Abberufungsgrund.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0061853
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-72388