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OGH 28.10.1971, 1Ob270/71

OGH 28.10.1971, 1Ob270/71

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

 Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Greissinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Petretto und Dr. Schragel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna C*****, vertreten durch Dr. Kurt Bettelheim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 109.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 104/71-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 39 d Cg 339/70-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Klägerin war zu 3/16 Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, in dem sie eine Wohnung besaß und darüber hinaus seit dem Jahre 1947 selbständig ein Spirituosengeschäft (eine Likörstube) im Detailverkauf führte. Schon im Jahre 1963 wusste sie, dass das Haus abgebrochen werde, sodass sie ihr Geschäftslokal und ihre Wohnung räumen werde müssen. Im Sommer 1968 gab sie auf der Suche nach einem anderen Gaststättenbetrieb eine Annonce auf. Es meldete sich der Beklagte, der ihr seine im Eigentum der Gemeinde Wien stehende, im Hause *****, etablierte Gastwirtschaft anbot, die aus einem Schankraum, einem großen Saal, einem Clubraum, zwei Terrassen, einer Gasthausküche, vier Toilettenräumen und drei Kellerräumen sowie einer aus Vorzimmer, Zimmer, Kabinett und Badezimmer bestehenden Wohnung bestand.

Mit Pachtvertrag vom verpachtete der Beklagte der Klägerin seine Gastwirtschaft samt Inventar ab gegen einen monatlichen Pachtzins von 2.200 S, der auch als Ratenzahlung auf den vorgesehenen Kaufpreis angerechnet werden sollte, auf die Dauer eines Jahres. Am (unrichtig ) fertigten der Beklagte als Verkäufer sowie die Klägerin und ihr Sohn Franz P***** als Käufer vor dem öffentlichen Notar Dr. Franz S***** einen Kaufvertrag. Nach diesem verkaufte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn seine Gastwirtschaft um den Kaufpreis von 200.000 S, wovon 60.000 S für die Inventurverzeichnis enthaltenen beweglichen Gegenstände, 100.000 S als Ablöse für die vom Verkäufer in den letzten Jahren in der Gastwirtschaft getätigten Investitionen (wie zB Großkühlanlage, Schankpult und Vertäfelung) sowie 40.000 S für den ideelen Wert des – damals geschlossenen – Unternehmens (Kundenkreis, Lage etc) bestimmt waren. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags war bedingt durch die vertragliche Einräumung der Hauptmietrechte bezüglich der Geschäftslokalitäten und der Wohnung an die Verkäuferin und durch die Verleihung der Gasthauskonzession an die Klägerin. Die Bedingungen traten späterhin ein.

Die Klägerin begehrte unter anderem mit der Behauptung, die übernommen Gastwirtschaft habe nur einen Wert von 40.000 S, der Beklagte habe ihre Zwangslage, nämlich die ihr drohende Delogierung, ausgebeutet (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB) – weitere Anfechtungen wegen Irreführung und wegen Irrtums werden im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten – das Urteil, der mit Notariatsakt abgeschlossene Kaufvertrag sei nichtig; darüber hinaus stellte sie mit der Behauptung, insgesamt nur 29.000 S noch schuldig zu sein, das Eventualbegehren auf Feststellung, die Forderung des Beklagten aus dem Notariatsakt im (bereits mit Exekution) geltend gemachten Betrag von 109.000 S sA bestehe nicht bzw nur mit einem Betrag von 29.000 S zu Recht.

Das Erstgericht wies sowohl das gestellte Haupt-
als auch das Eventualbegehren ab und legte – unter ständiger Vermengung von Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Beurteilung – im Wesentlichen dar: Die Klägerin habe nach Kontaktnahme mit dem Beklagten aus freien Stücken erzählt, sie müsse ihr Likörgeschäft und ihre dabei befindliche Wohnung räumen, weil das Haus niedergerissen werde. Für ihren Hausanteil bekomme sie 150.000 S ausbezahlt, während sie für jeden Tag, den sie über den gesetzten Räumungstermin hinaus in der Wohnung verbleibe, 500 S zahlen müsse. Der Beklagte habe die Klägerin über den Gaststättenbetrieb unterrichtet und nichts, was von Belang und Wichtigkeit wäre, verschwiegen. Die Klägerin habe selbst gesehen, dass die vorherige Pächterin die Gaststätte gesperrt hatte; der Beklagte habe der Klägerin auch erzählt, die Pächterin hätte keinen guten Geschäftsgang gehabt. Über das Publikum habe der Beklagte der Klägerin nichts sagen können, insbesondere nicht, ob sich etwa unnatürlich veranlagte Personen im Lokal einfänden; auch bezüglich der Musik habe er ihr nichts verschweigen können, zumal es keine Beschwerden der Wohnparteien, die über dem Lokal wohnten, gegeben habe. Die Klägerin und ihr Sohn hätten, ohne vom Beklagten gezwungen oder gar unter druck gestellt worden zu sein, sich aus freien Stücken entschlossen, die Gastwirtschaft um 200.000 S zu kaufen. Vor Abschluss des Kaufvertrags habe die Klägerin mehrere andere Gaststätten, die zu kaufen gewesen seien, aufgesucht und besichtigt; keine habe ihr so zugesagt und so gut gefallen wie die des Beklagten. Als Kaufmann (Inhaberin einer Likörstube) sei die Klägerin bei Kauf und Wertung von Gaststätten keinesfalls unerfahren gewesen; es sei ihr ja freigestanden, vom Beklagten oder einen anderen Gaststättenbetrieb zu kaufen. Sie sei in keiner anderen Situation gewesen als jeder andere Käufer, der aus irgendwelchen Gründen ein Unternehmen kaufen wolle. Das Gericht stelle fest, dass die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Beklagten in keiner solchen Zwangslage gewesen sei, die ihr nur die Wahl offen gelassen habe, entweder den für sie ungünstigen Vertrag abzuschließen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden. Es sei vereinbart gewesen, bei Abschluss des Kaufvertrags 80.000 S zu bezahlen; dieser Betrag hätte aus einem Kredit, den Franz P***** aufnehmen habe wollen, aber nicht erhalten habe, bezahlt werden sollen; der Betrag sei nicht bezahlt worden, sodass unter Berücksichtigung von Teilzahlungen von insgesamt 91.00 S noch eine Forderung es Beklagten von 109.000 S offen sei, zu dessen Hereinbringung der Beklagte aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts Exekution durch Zwangsverpachtung des Gaststättenbetriebs führe.

Das Berufungsgericht erachtete den von der Berufung geltend gemachten Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der darin erblickt wurde, dass mehrere vom Klagevertreter gestellte Fragen nicht zugelassen worden waren, nicht für gegeben, trat der Beweiswürdigung des Erstgerichts bei, übernahm dessen Feststellungen, hielt auch dessen rechtliche Beurteilung für richtig und bestätigte daher mit dem Ausspruch, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteige, die erstgerichtliche Entscheidung. Da die Klägerin, wie aufgrund ihrer eigenen Aussage feststehe, unter mehreren Anboten auswählen habe können, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei Abschluss des Kaufvertrags nur die Wahl gehabt hätte, auf den vom Kläger angebotenen (richtig: vom Beklagten verlangten) Kaufpreis einzugehen und dessen Unternehmung zu erwerben oder ansonsten größere Nachteile zu erleiden. Auch eine vermeintliche Zwangslage habe nicht bestanden, wenn die Klägerin unter mehreren Anboten die Wahl gehabt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, die Berufungsentscheidung im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern, allenfalls das Berufungsurteil aufzuheben und Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht anzuordnen.

Der Beklagte beantragte, der Revision keine Folge zu geben und die Urteile der Unterinstanzen zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Klägerin darin, dass das Berufungsgericht die in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die in der Ablehnung verschiedener Fragestellungen bestanden habe, verneinte. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurde – von hier nicht in Betracht kommenden Fällen, in denen das Prinzip amtswegiger Untersuchung gilt, abgesehen – nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO bilden (EvBl 1969/263; SZ 41/8; EvBl 1968/344; RZ 1967, 105 uva); die von Schima (ÖJZ 1967, 605) und Fasching IV 298, 306 vertretene gegenteilige Ansicht wird abgelehnt, da eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht in weitergehendem Maße bekämpft werden kann als eine viel schwerer wiegende Nichtigkeit, deren Verneinung durch das Gericht zweiter Instanz nicht mehr anfechtbar ist (§ 519 ZPO). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist daher nicht gegeben.

In Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Streitsache durch die Untergerichte wiederholt die Revision den Standpunkt der Klägerin, sie habe sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags in einer Zwangslage befunden und daher für ein Unternehmen, das späterhin nur mit 30.000 S bewertet worden sei, 200.000 S bezahlt. Sie macht damit Wucher geltend, also die bewusste Ausnützung des Schwächeren, um übermäßigen Gewinn zu erzielen (SZ 27/19). Um mit einer solchen Vertragsanfechtung Erfolg haben zu können, müssen alle drei Merkmale des Gesetzes, nämlich unwirtschaftliche Eigenschaften des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung sowie Ausbeutung durch den Wucherer, gleichzeitig gegeben sein (1 Ob 169/71 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 203). Allein das Fehlen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen genügt also nicht, da diese an sich keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines zweiseitigen Vertrags ist (EvBl 1969/321, EvBl 1960/221; SZ 22/55 ua). Andererseits muss aber das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses doch objektiv gegeben sein (MietSlg XIX/23 ua). Die von der Klägerin behauptete Zwangslage im Sinne des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist dabei gegenüber dem Zwang im Sinne des § 870 ABGB, der weitere Begriff; zwar führt jeder zwang eine Zwangslage herbei, aber nicht jeder in einer Zwangslage befindliche ist es durch ungerechten Zwang (JBl 1961, 417). Zwangslage ist insbesondere eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Notlage und darüber hinaus jede Lage, die nur die Wahl lässt, entweder auf den drückenden Vertrag einzugehen oder noch größere Nachteile zu erleiden (SZ 36/17; JBl 1961, 417; ZBl 1930/277 ua); auch eine nur vorübergehende Zwangslage reicht hin, wenn ihr Ende nicht abgewartet werden kann (1 Ob 169/71; Gschnitzer in Klang2 IV 1, 203), ebenso einen nur psychische (1 Ob 169/71; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 201) oder vermeintliche, da auch vermeintlicher zwang nicht schwächer wirkt als wirklicher (JBl 1961, 417, Gschnitzer aaO). Eine Schädigungsabsicht des Ausbeutenden ist nicht erforderlich; es genügt das Bewusstsein des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (EvBl 1971/175; Ehrenzweig II/12 173; vgl Gschnitzer in Klang2 207). Eine Vertragsanfechtung wegen Wuchers wird nur dann abgelehnt, wenn der Interessent während der Vertragsverhandlungen wiederholt auf die ihm gebotene Möglichkeit, unter mehreren, seinen Ansprüchen genügenden Objekten zu wählen, hingewiesen hat (MietSlg 20.075).

Die Untergerichte haben die Frage des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht geprüft. Das Berufungsgericht lehnte den Anfechtungsgrund des Wuchers allein deswegen ab, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Aussage unter mehreren Anboten auswählen habe können. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch durch Feststellungen des Erstgerichts nicht ausreichend gedeckt. Danach (S 87) steht nur fest, dass die Klägerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags mehrere Gaststätten, die zu kaufen waren, aufgesucht und besichtigt hat; keine hat ihr aber so zugesagt und so gut gefallen wie die des Beklagten. Diese Feststellung fußt auf folgendem einzigen Satz in der Parteiaussage der Klägerin (S 60): „Wir haben ja mehrere Gastwirtsgeschäfte aufgesucht und besichtigt, aber keines hat und so zugesagt wie das des Beklagten.“ Die darauf gestützten Feststellungen können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs eindeutig dahin verstanden werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten unter mehreren Anboten auswählen haben können. Aus den Feststellungen der Untergerichte lässt sich vielmehr, wie die Revision letztlich richtig dartut, keineswegs abschließend beurteilen, ob die Klägerin im allein maßgeblichen Zeitpunkt, als sie ihr Lokal und ihre Wohnung im Hause ***** räumen musste, andere geeignete Angebote zur Verfügung hatte. Hätte die Klägerin aber nur Angebote erwähnt, die schon lange zurücklagen und nicht mehr angenommen werden konnten, bei denen keine Wohnung zur Verfügung stand, die – vielleicht berechtigterweise – die Zahlungskraft der Klägerin bei weitem überstiegen oder finanziell keine Erfolgsaussichten boten, könnte von einer echten Auswahlmöglichkeit der Klägerin nicht gesprochen werden. Hätte sie sich dann aber, mit einem täglichen Pönale von 500 S bedroht, in einer Zwangslage befunden oder wenigstens gewähnt, in der sie auf das Angebot des Beklagten eingehen zu müssen glaubte, könnte nicht abschließend gesagte werden, dass eine Anfechtung des Vertrags allein deswegen ausgeschlossen wäre. Dass sie die Zwangslage selbst verschuldet hätte, weil sie sich schon seit Jahren um einen Ersatz umsehen hätte können, müsste ebenso wenig von Bedeutung sein wie die vielleicht objektiv (aber nicht subjektiv) gegebene Tatsache, sehr wohl geeignete Ersatzlokale erlangen zu können. Um die zur Beurteilung stehende Rechtsfrage abschließend beurteilen zu können, ist es notwendig, ergänzend festzustellen, ab wann die Klägerin überhaupt zur Räumung bzw zur Bezahlung eines Pönales von 500 S täglich verpflichtet war, welche „Auswahl“ an Ersatzlokalen ihr im Zeitpunkt, als die von dem hohen Pönale bedroht war und den angefochtenen Vertrag mit dem Beklagten schloss, vorhanden war und ob ein Missverhältnis zwischen der von ihr versprochenen Leistung und dem tatsächlichen Wert des übernommenen Lokals samt Inventar und Wohnung bestand sowie allenfalls welches. Festzustellen ist aber auch, in welcher psychischen Verfassung sich die Klägerin befand, als sie mit dem Beklagten den angefochtenen Vertrag schloss; um dies wiederum beurteilen zu können, wird unter anderem auch zu klären sein, inwieweit der Klägerin die für ihre Miteigentumsanteile erhaltenen 150.000 S zur Anschaffung eines Ersatzlokals zur freien Verfügung standen. Da all diese für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlen, erweist sich aus rechtlichen Gründen eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache derzeit noch nicht als möglich. Das Urteil des Berufungsgerichts und, da es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, auch das des Erstgerichts, sind demnach zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung aufzuheben.

Erwähnt sei noch, dass die Frage der Zuständigkeit des Erstgerichts hinsichtlich des Eventualbegehrens im fortgesetzten Verfahren nicht mehr zu erörtern sein wird, da sie schon nach der Bestimmung des § 45 Abs 1 JN gegeben ist. Ständige Rechtsprechung ist es nämlich, dass die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichtshofs nicht mehr wahrgenommen werden kann, wenn der Gerichtshof zwar keine ausdrückliche Zuständigkeitsentscheidung fällte, aber ohne Entscheidung über seine sachliche Zuständigkeit tatsächlich in der Sache selbst entschied (RZ 1968, 138; MietSlg 21.776, 20.664, 18.645, 16.637; RZ 1957, 121 uva). Auch gegen die bloße Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags zwischen den Streitteilen, die auch die Klägerin allein als nur einen der Vertragspartner des Beklagten begehren konnte, bestehen keine Bedenken, da das Hauptbegehren der Klägerin, ob es nun als Rechtsgestaltungsklage (SZ 27/158; EvBl 1956/289; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 136; Fasching III/54) oder als materielle Feststellungsklage (Ehrenzweig I/12 286; EvBl 1956/289) beurteilt wird, auch dann gestellt werden konnte, wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:0010OB00270.710.1028.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-72383