OGH 21.09.1955, 1Ob156/55
OGH 21.09.1955, 1Ob156/55
Rechtssätze
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Normen | |
RS0030809 | Die Verbindlichkeit telefonischer Zollmitteilungen durch den Spediteur kann nicht schon dadurch entstehen, daß er solche Mitteilungen gemacht und gewußt hat, der Empfänger benötige sie für die ihm besondere wichtige Tätigkeit der Kalkulation. |
Norm | HGB §347 |
RS0062230 | Der Kaufmann ist zur Sorgfalt nur insofern verpflichtet, als ihm auf Grund der Vereinbarung mit seinem Geschäftsfreund Pflichten obliegen. Wenn es sich aber um Akte des geschäftlichen Entgegenkommens und der geschäftlichen Höflichkeit handelt und dies der Gegenpartei erkennbar war, kann die Haftung für Versehen nicht in Frage kommen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0062230 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-72233