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OGH 14.03.1956, 1Ob149/56

OGH 14.03.1956, 1Ob149/56

Rechtssatz


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Normen
RS0015323
Bei einer vorgenommenen notwendigen Bauführung hat der Fruchtniesser kein Recht, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu begehren. Auch bezüglich nicht notwendiger Bauführung hat der Eigentümer das Recht nicht notwendige Bauten gegen vollständige Entschädigung des Fruchtniessers auch gegen dessen Willen auszuführen, sofern nicht die Bauführung den Fruchtniesser in seinem Gebrauch der dienstbaren Sache oder im Bezug der Nutzungen stört.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015323
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-72223