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OGH 24.09.1975, 1Ob135/75

OGH 24.09.1975, 1Ob135/75

Rechtssätze


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Normen
HGB §131 Z6
HGB §138
RS0061931
Auch im Gesellschaftsrecht muß eine Kündigung den Willen des Kündigenden, die Kündigungsfolgen für den nächst zulässigen oder einen in der Erklärung genannten Zeitpunkt herbeizuführen, unzweideutig erkennen lassen.
Normen
HGB §131 Z6
HGB §138
RS0061935
Das Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft an einer OHG besteht nur, wenn und soweit es der Gesellschaftsvertrag vorsieht oder alle übrigen Gesellschafter einverstanden sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0061935
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-72206