OGH 26.03.2007, 17Ob6/07t
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH & Co Beteiligungs KG, *****, vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 3 R 240/05v-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom , GZ 5 Cg 88/05x-4, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht wider die Beklagte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, der Beschluss wurde der Beklagten (ihrem seinerzeitigen Vertreter) am zugestellt. Der Beklagtenvertreter gab den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten am zur Post.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom , GZ 4 Ob 215/06f-16, den außerordentlichen Revisionsrekurs als verspätet zurück.
Die Beklagte erhob daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist, verbunden mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. Das Erstgericht gab dem Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom (ON 19) statt und legte den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor. Ungeachtet der vom Erstgericht bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Rechtsmittel verspätet:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 58 Abs 2 EO findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist im Exekutionsverfahren - und damit gemäß § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung - nicht statt. Der entgegen dieser Bestimmung vom Erstgericht gefasste Beschluss auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist somit gesetzwidrig.
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0002135 und RS0002122) und überwiegender Lehre (Heller/Berger/Stix 636 f; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 19; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 58 Rz 11; aA Neumann, ZPO4 I 730; Jakusch in Angst, EO § 58 Rz 3) ist eine entgegen § 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung unwirksam und für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich. Die - soweit überblickbar - einzige gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 242/53) wird in nunmehr einhelliger Rechtsprechung aus der Erwägung abgelehnt, dass ein dem Gesetz fremder Beschluss keine rechtlichen Wirkungen haben könne (RIS-Justiz RS0002134 [T4]; zuletzt 4 Ob 93/05p = EfSlg 112.386).
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen (4 Ob 93/05p mwN).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach ohne inhaltliche Überprüfung auf das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/131 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0170OB00006.07T.0326.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-72148