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OGH 23.04.1992, 15Os19/92

OGH 23.04.1992, 15Os19/92

Rechtssätze


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Norm
VStG §21 Abs2
RS0082098
"Geringfügig" ist das Verschulden des Täters, wenn es erheblich hinter dem in der betreffenden Verwaltungsübertretung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt zurückbleibt.
Norm
RS0097065
Begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, dann hat der Staat ein konkretes öffentliches Recht (Hoheitsrecht), den Täter wegen dieser strafbaren Handlung zu verfolgen. Der Täter selbst hat zwar das Recht, daß dieses Strafverfahren den prozessualen Bestimmungen gemäß durchgeführt wird, er hat aber kein Recht, gegen sich eine Anzeigeerstattung zu erwirken oder wegen der von ihm begangenen Straftat verfolgt zu werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097065
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-71953