OGH 23.04.1992, 15Os19/92
OGH 23.04.1992, 15Os19/92
Rechtssätze
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Norm | VStG §21 Abs2 |
RS0082098 | "Geringfügig" ist das Verschulden des Täters, wenn es erheblich hinter dem in der betreffenden Verwaltungsübertretung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt zurückbleibt. |
Norm | |
RS0097065 | Begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, dann hat der Staat ein konkretes öffentliches Recht (Hoheitsrecht), den Täter wegen dieser strafbaren Handlung zu verfolgen. Der Täter selbst hat zwar das Recht, daß dieses Strafverfahren den prozessualen Bestimmungen gemäß durchgeführt wird, er hat aber kein Recht, gegen sich eine Anzeigeerstattung zu erwirken oder wegen der von ihm begangenen Straftat verfolgt zu werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097065 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-71953