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OGH 10.12.1993, 15Os1/93

OGH 10.12.1993, 15Os1/93

Rechtssätze


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Norm
VerbotsG allg
RS0079701
Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591, hat gegenüber dem VerbotsG als Verfassungsgesetz keine derogierende Kraft.
Normen
RS0098234
Kein zeitlich gesonderter Vortrag von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weil § 287 Abs 3 StPO eine Trennung der Schlußvorträge nicht vorsieht und eine analoge Anwendung des § 256 Abs 2 StPO schon deshalb ausscheidet, weil das Gesetz eine getrennte Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung nicht vorsieht. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12).
Normen
RS0100169
Im Gerichtstag zur Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vor dem OGH ist gemäß § 287 Abs 3 StPO lediglich die Beschwerdeschrift oder Gegenausführung des nicht erschienen Teils, wie dies in der Regel auf die Staatsanwaltschaft zutrifft, zu verlesen. Verlesungen von Aktenstücken, die Tatsachen (einschließlich der Angaben von Sachverständigen) betreffen, sieht das Gesetz nicht vor. Was der Beschwerdeführer hiezu vorzubringen hat, hat er in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorzutragen, von welcher es nur eine Ausführung gibt, die keine Nachträge leidet und in deren Rahmen Neuerungen unzulässig sind. Deshalb kann es nicht Sache der Parteien sein, außerhalb der Rechtsmittelschrift und der Rechtsmittelvorträge den OGH zur Beachtung ihnen relevant erscheinender Aktenstellen zu veranlassen. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079701
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-71822