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OGH 01.06.1976, 13Os9/76

OGH 01.06.1976, 13Os9/76

Rechtssätze


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Norm
RS0090442
Keine Solidarhaftung für Verfall. Der Täter (Beteiligte) haftet in jenem Umfang, als ihm das Geschenk oder die Zuwendung wirtschaftlich zugekommen ist.
Norm
RS0090455
Der Verfallsausspruch ist unzulässig, wenn der empfangene Geldbetrag oder dessen Mindestausmaß nicht feststeht.
Norm
RS0091835
Begehung der Tat (hier: § 302 StGB) gegen finanzielle Zuwendung.
Normen
RS0098870
Die Anklage ist auch dann überschritten , wenn der Verfall in der Anklagebegründung geschildert wurde, mit der unter Anklage gestellten Tat jedoch kein Zusammenhang besteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098870
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-71519