OGH 01.06.1976, 13Os9/76
OGH 01.06.1976, 13Os9/76
Rechtssätze
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Norm | |
RS0090442 | Keine Solidarhaftung für Verfall. Der Täter (Beteiligte) haftet in jenem Umfang, als ihm das Geschenk oder die Zuwendung wirtschaftlich zugekommen ist. |
Norm | |
RS0090455 | Der Verfallsausspruch ist unzulässig, wenn der empfangene Geldbetrag oder dessen Mindestausmaß nicht feststeht. |
Norm | |
RS0091835 | Begehung der Tat (hier: § 302 StGB) gegen finanzielle Zuwendung. |
Normen | |
RS0098870 | Die Anklage ist auch dann überschritten , wenn der Verfall in der Anklagebegründung geschildert wurde, mit der unter Anklage gestellten Tat jedoch kein Zusammenhang besteht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098870 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-71519