OGH 09.09.1976, 13Os87/76
OGH 09.09.1976, 13Os87/76
Rechtssätze
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Norm | StGB §6 B |
RS0089100 | Bei bewußter Fahrlässigkeit entschließt sich der Täter zur Tat, ohne innerhalb zu den als naheliegende Möglichkeit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erkannten Folgen seines Handelns Stellung zu beziehen, oder aber im (leichtfertigen) Vertrauen auf deren Nichteintritt. |
Norm | StGB §6 A1 |
RS0089129 | Auch der Tatentschluß des bewußt fahrlässig handelnden Täters muß frei von Willensmängeln sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089100 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-71509