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OGH 09.09.1976, 13Os87/76

OGH 09.09.1976, 13Os87/76

Rechtssätze


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Norm
RS0089100
Bei bewußter Fahrlässigkeit entschließt sich der Täter zur Tat, ohne innerhalb zu den als naheliegende Möglichkeit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erkannten Folgen seines Handelns Stellung zu beziehen, oder aber im (leichtfertigen) Vertrauen auf deren Nichteintritt.
Norm
RS0089129
Auch der Tatentschluß des bewußt fahrlässig handelnden Täters muß frei von Willensmängeln sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089100
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-71509