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OGH 17.07.1973, 13Os87/73

OGH 17.07.1973, 13Os87/73

Rechtssätze


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Norm
LandstreichereiG 1885 §5
RS0066425
Unter unzüchtigem Gewerbe im Sinne des § 5 LandstreichereiG ist die Hingabe an beliebige Personen zur geschlechtlichen Betätigung gegen Entgelt zu verstehen, sofern sie in der Absicht erfolgt, sich aus der wiederholten Begehung gleichartiger Deliktshandlungen eine dauernde - ständige oder zumindest für längere Zeit wirksame - wenn auch nur zusätzliche Einnahmsquelle zu verschaffen, mit der die Täterin wenigstens teilweise ihren Unterhalt oder auch einen zusätzlichen Aufwand bestreiten will.
Norm
LandstreichereiG 1885 §5 Abs1
RS0066429
Der gegen Entgelt - wenn auch nur einmal - ausgeübte außereheliche Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des unzüchtigen Gewerbes nach § 5 Abs 1 LandstreichereiG dann, wenn er in der Absicht ausgeübt wird, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu schaffen, es sei denn, daß das Entgelt im Verhältnis zum sonstigen Einkommen der Täterin als geradezu unbedeutend anzusehen ist.


Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066425
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-71507