OGH 17.10.1974, 13Os76/74
OGH 17.10.1974, 13Os76/74
Rechtssätze
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Norm | |
RS0096135 | Ein falsches Zeugnis kann auch im vorsätzlichen Verschweigen erheblicher Tatsachen liegen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Anschein der Vollständigkeit hervorrufen mußte, uzw auch dann, wenn der Zeuge nicht ausdrücklich darnach befragt worden ist, sofern nur die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Rahmens des Beweisthemas liegt. |
Norm | |
RS0096143 | Die Alkoholisierung einer Person kann durchaus Gegenstand einer unmittelbaren Sinneswahrnehmung einer anderen Person sein. Angaben über die Alkoholisierung sind demnach Tatsachenbekundungen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096135 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-71481