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OGH 17.10.1974, 13Os76/74

OGH 17.10.1974, 13Os76/74

Rechtssätze


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Norm
RS0096135
Ein falsches Zeugnis kann auch im vorsätzlichen Verschweigen erheblicher Tatsachen liegen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Anschein der Vollständigkeit hervorrufen mußte, uzw auch dann, wenn der Zeuge nicht ausdrücklich darnach befragt worden ist, sofern nur die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Rahmens des Beweisthemas liegt.
Norm
RS0096143
Die Alkoholisierung einer Person kann durchaus Gegenstand einer unmittelbaren Sinneswahrnehmung einer anderen Person sein. Angaben über die Alkoholisierung sind demnach Tatsachenbekundungen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096135
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-71481