OGH 29.11.1974, 13Os71/74
OGH 29.11.1974, 13Os71/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS0037987 | Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte sind jedenfalls im strafrechtlichen Bereich, wenn sie also zur Erreichung eines strafgesetzlich verpönten Erfolges geschlossen werden, insoferne gleich zu behandeln, als sie eine der ratio der umgangenen Norm entsprechende Beurteilung des Sachverhaltes nicht hindern und solcherart einer strafrechtlichen Ahndung des verdeckt herbeigeführten Erfolges gleich einer offen begangenen Tat nicht im Wege stehen. |
Normen | |
RS0098265 | Das Nichtgewähren einer längeren (als der gesetzlich vorgeschriebenen) Vorbereitungszeit stellt selbst bei Berücksichtigung einer mehrjährigen Dauer des Vorverfahrens keinen Nichtigkeitsgrund dar. |
Normen | |
RS0082656 | Im Zollverfahren umfaßt die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht außer der Warenerklärung (§ 52 ZollG) auch die nach Maßgabe der §§ 10 und 11 WertZG vorgeschriebene "Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes", die - sofern ein Kaufgeschäft vorliegt - primär vom Käufer im Zollgebiet abzugeben ist. Käufer im Zollgebiet ist, wer die Ware vom Verkäufer im Zollausland auf Grund eines Kaufvertrages erworben hat. |
Normen | |
RS0086569 | Bei "Mitschuldigen" ist die subjektive Tatseite auch bei einem (ihnen unterlaufenen) Irrtum über das kriminelle Mittel, das angewendet wird, gegeben (hier: Eingangsabgabenhinterziehung durch falsche Warendeklaration oder unter der falschen Deklaration als Übersiedlungsgut; "Hornstein" - Komplex). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082656 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-71466