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OGH 03.02.1977, 13Os181/76

OGH 03.02.1977, 13Os181/76

Rechtssätze


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Norm
RS0086589
Die Stellung einer Ware zur Durchführung des Zollverfahrens enthebt nicht von der unter Sanktion des § 35 Abs 2 FinStrG stehenden Pflicht, in der Warenerklärung über die für die Zollbehandlung maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Norm
RS0086593
Wird eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, daß der Zollschuldner in der Wertzollerklärung vorsätzlich einen außergewöhnlichen und daher nicht abzugsfähigen Preisnachlaß als abzugsfähig erklärt und die Frage nach der Gewährung von außergewöhnlichen Preisnachlässen verneint, dann ist die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG (Hinterziehung von Eingangsabgaben auf andere Weise als durch Schmuggel) unabhängig davon gegeben, ob der Abfertigungsbeamte bei genauer Prüfung der Erklärung und der beiliegenden Originalrechnung die Unrichtigkeit der Angaben des Zollschuldners unschwer hätte erkennen können.

31/69; Veröff: ÖJZ 1971,135/32
Norm
FinStrG aF §54
RS0086705
Keine Bindung des Strafgerichtes an die Rechtsauffassung des BFM in seinem Zolltarifbescheid.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086705
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-71296