OGH 02.09.1998, 13Os104/98
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 11 Vr 3103/96-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gerhard K***** wurde der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (I.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.) sowie des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -
zu I. am mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Ing.Anton J***** als Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Kläranlage Gr***** durch die telefonische Mitteilung, er werde Fotomaterial betreffend angebliche von der erwähnten Arbeitsgemeinschaft im Zuge von Bauarbeiten im Bereich der Kläranlage Gö***** begangene Umweltsünden an die Zeitschriften "News", Profil" und "Kronen Zeitung" zur Veröffentlichung weitergeben, wenn Ing.Anton J***** nicht 100.000 S an ihn bezahle, also durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Ehre zu einer Handlung, die die Arbeitsgemeinschaft Kläranlage Gr***** an ihrem Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages zu nötigen versucht,
II. am Wolfgang S***** sowie am Manfred F***** und Wolfgang S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er vor Beamten der Bundespolizeidirektion G***** beziehungsweise vor dem zuständigen Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz behauptete, Manfred F***** und Wolfgang S***** hätten ihn als Verantwortliche der Arbeitsgemeinschaft Kläranlage Gr***** beauftragt, im Bereich der Kläranlage Gö***** Sondermüll und dabei insbesondere Ölfässer im Grundwasserbereich zu vergraben, mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach §§ 12 zweiter Fall, 180 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wußte (§ 5 Abs 3), daß die Verdächtigung falsch war.
Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom gestellten Antrages "auf Vornahme leicht durchführbarer Grabungen auf der Baustelle Kläranlage Gö***** zum Beweise dafür, daß im Jahre 1996 dort tatsächlich eine größere relevante Menge an Sondermüll vergraben worden sei".
Entgegen der Beschwerde wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Abgesehen davon, daß der Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, wie schon dessen weiterer Wortlaut zeigt, nämlich, daß für den Sondermüll "eine gesonderte Ablagerung durchgeführt bzw Abgaben geleistet hätten werden müssen", weshalb auch das Verfahren zu unterbrechen und die Ergebnisse des Hauptzollamtes Graz (!) abzuwarten seien, richtet sich der Vorwurf der Verleumdung gegen die wissentlich falsche Behauptung des Angeklagten, Manfred F***** und Wolfgang S***** hätten ihn beauftragt, Sondermüll, insbesondere Ölfässer im Grundwasserbereich der Kläranlage Gö***** zu vergraben. Allenfalls vorzufindender Sondermüll allein, kann aber darüber nichts aussagen, ob dieser im Auftrag der Genannten vergraben wurde oder nicht. Grundlage der Erpressung ist weiters nicht die vom Angeklagten isoliert aufgestellte Behauptung allfällig begangener "Umweltsünden", sondern die damit (durch gefährliche Drohung mit - zumindest - einer Verletzung der Ehre verbundene unrechtmäßige Geldforderung an Ing. J***** für die Nichtveröffentlichung entsprechenden Fotomaterials.
Zutreffend ist daher die beantragte Beweisaufnahme unterblieben.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Tatrichter hinreichend mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und diese unter Berück- sichtigung der sonstigen Verfahrensergebnisse denkrichtig argumentierend als widerlegt erachtet. Daß die vom Angeklagten beantragten Grabungen zu Recht nicht durchgeführt wurden, wurde bereits oben (siehe zu Z 4) dargelegt; keineswegs ist das Urteil hiedurch unvollständig geblieben oder wurden Grundsätze der materiellen Wahrheitsermittlung verletzt, wie die Rüge (insoweit inhaltlich Z 5a) behauptet.
In Wahrheit stellt sich die Mängelrüge als - unzulässige - bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Z 5 a) zu, welche keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen oder gravierende Mängel der Wahrheitsermittlung aufzeigt, sondern nach Art einer Schuldberufung (nicht als Rechtsrüge) einen "tauglichen" Erpressungsversuch "nach den allgemeinen Lebenserfahrungen" in Zweifel zieht und neuerlich die beantragten Grabungsarbeiten moniert.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Feststellungsmangel dazu, ob auf der Baustelle der Kläranlage Gö***** eine größere relevante Menge Sondermüll vergraben wurde oder nicht, zieht dabei wiederum prozeßordnungswidrig die vom Erstgericht den Zeugen Ing.Anton J*****, Manfred F***** und Wolfgang S***** zugebilligte Glaubwürdigkeit in Zweifel und meint weiters, daß die Klärung der Frage des allfälligen Vergrabens von Sondermüll "für die Beurteilung der subjektiven Tatseite hinsichtlich der Urteilspunkte I. und II. unabdingbar" sei. Es genügt zu erwidern, daß von den Tatrichtern die Feststellungen des inneren Vorhabens des Angeklagten zwar entgegen dem Wortlaut seiner Verantwortung, aber dessenungeachtet ausreichend (und mängelfrei) getroffen wurden, dies alles im Rahmen der Lösung der Tat- und keiner Rechtsfrage. Die die getroffenen Konstatierungen angreifende Rechtsrüge entbehrt daher einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Sie bleibt überdies auch jede Darlegung darüber schuldig, aus welchen Gründen die vom Angeklagten begehrte Aufklärung über Beton- und Asphalteinbringungen für die rechtliche Beurteilung der angelasteten Taten (I und II) von Bedeutung sei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00104.98.0902.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-71114