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OGH 25.09.1975, 13Os10/75

OGH 25.09.1975, 13Os10/75

Rechtssätze


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Norm
PornG §1 A
RS0087731
Sexuelle Beschreibungen und Darstellungen sind gerechtfertigt, wenn sie einem (nicht bloß vorgetäuschten) volksbildnerischen oder populärwissenschaftlichen Streben entsprungen sind (nüchterne und ungeschminkte Darstellung von Geschlechtsteilen und Geschlechtsakten, ohne daß damit eine Plattheit oder Vulgarität verbunden wäre.
Normen
RS0087829
Enthält ein Druckwerk eine Vielzahl von Ankündigungen verschiedener Art oder bildliche Darstellungen sehr heterogenen Charakters, so ist die Urteilstat nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn das Urteil genau bezeichnet (und begründet), welche Ankündigungen den Tatbestand des § 219 StGB erfüllen bzw welche bildlichen Darstellungen unzüchtig im Sinne des § 1 PornG sind. Einer detaillierten und differenzierten Bezeichnung und Prüfung bedarf es nur dann nicht, wenn das Druckwerk einen einheitlichen Charakter trägt und ein enger Zusammenhang zwischen den bildlichen Darstellungen untereinander besteht, sodaß eine zusammenfassende rechtliche Wertung des Buches nach seinem überwiegenden Charakter und Inhalt möglich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087731
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-71095