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OGH 01.02.1979, 12Os5/79

OGH 01.02.1979, 12Os5/79

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate A wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG.

nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom , GZ. 1 b Vr 599/78-9, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am geborene Zeitschriftenhändlerin Renate A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. schuldig erkannt, weil sie vom Februar bis in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich die im Urteilsspruch angeführten Taschenbücher und Magazine zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten, teilweise überlassen und teilweise öffentlich ausgehängt hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie dem Erstgericht eine unzureichende Begründung des schuldigsprechenden Erkenntnisses deswegen vorwirft, weil es das maßgebende Kriterium der 'Unzüchtigkeit' nur allgemein und nicht detailliert und gesondert für jedes der einzelnen Schriften oder Abbildungen festgestellt und begründet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.

Unmißverständlich ist aus dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen - im Zusammenhang verstanden - zu entnehmen, daß das Jugendschöffengericht sämtliche der vom Schuldspruch erfaßten Druckwerke und Abbildungen als 'unzüchtig' im Sinne des § 1 PornG. beurteilt hat und diese Feststellungen damit begründete, daß die (in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen) Tatgegenstände in ununterbrochener Aneinanderreihung die textliche und bildliche Wiedergabe realer Sexualakte, wie etwa Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr, Mundverkehr, Analverkehr, Gruppensex, geschlechtlichen Umgang mit Tieren, gleichgeschlechtlichen Umgang und Formen sexueller Gewalttätigkeiten in exzessiv aufdringlicher und abstoßender Weise enthalten, wobei ein Handlungsgerüst, wenn überhaupt vorhanden, nur als Vorwand für die Darstellung provozierender Sexualität diente.

Damit ist aber das Erstgericht seiner Begründungspflicht in zureichender Weise nachgekommen, zumal sich weder aus dem sichergestellten Material Gegenteiliges ergibt, noch die Beschwerdeführerin konkret anzugeben vermag, in welchen Fällen es etwa an dem Merkmal der Unzüchtigkeit fehle. Einer detaillierten Beschreibung jedes der einzelnen Druckwerke oder Abbildungen in Beziehung auf seinen unzüchtigen Inhalt bedurfte es nach Lage des Falles im übrigen nicht, da das Gericht nur verhalten ist, in gedrängter Darstellung anzugeben, aus welchen Gründen es eine entscheidungswesentliche Tatsache, wie etwa eine solche, die die Frage der Unzüchtigkeit betrifft, angenommen hat (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO).

Soferne der Inhalt der Beschwerde im Hinblick auf die von ihr zitierte Judikatur (siehe S. 56) vermuten läßt, sie vermisse eine detaillierte Unterscheidung von sogenannter harter und nicht harter Pornographie, gehen diese Ausführungen ins Leere, weil im Hinblick auf die Art und Weise des Anbietens, Vorrätighaltens und überlassens der betreffenden Pornographie eine solche Differenzierung nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung war.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate A wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1

lit. a und c PornG über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom , GZ. 1 b Vr 599/78- 9, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Josef Wegrostek und der Ausführungen des Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Tagessatz mit S 60,-- bestimmt.

Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am geborene Zeitschriftenhändlerin Renate A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG schuldig erkannt und nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfalle zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes mit S 100,--

bestimmt wurde.

Zugleich wurde gemäß § 1 Abs. 3 PornG in Verbindung mit § 41 PresseG der Verfall der unzüchtigen Schriften und Abbildungen, welche die Angeklagte in der Zeit vom Februar bis in Wien in gewinnsüchtiger Absicht zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten, teilweise überlassen und teilweise öffentlich ausgehängt hatte, ausgesprochen.

Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend den Umfang der unzüchtigen Schriften und Abbildungen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des inkriminierten Gutes an.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ. 12 Os 5/ 79-4, - welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann - , in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur mehr die Entscheidung über die Berufung, mit welcher die Angeklagte eine Herabsetzung der Tagessätze der Anzahl wie auch der Höhe nach, wie auch die bedingte Nachsicht der Geldstrafe begehrt.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Der vom Erstgericht angenommene Tagessatz von S 100,-- würde unter Zugrundelegung eines Monatsnettoeinkommens von etwa S 3.000,-- die wirtschaftliche Leistungsfähgkeit der Angeklagten überfordern, da dabei ihr gesamter Erwerb in Wegfall kommen würde. Bei der wie im Spruch vorgenommenen Reduzierung der Höhe des Tagessatzes verbleibt der Angeklagten immerhin noch monatlich ein Betrag von etwa S 1.200,--, der zwar unter dem Existenzminimum liegt, aber im Hinblick auf den Verdienst des Ehegatten und die damit nicht ins Gewicht fallende Eigenversorgung und die Sorgepflicht für das Kind vertretbar erscheint.

Im übrigen erweist sich allerdings die Berufung als nicht begründet, da die Anzahl der Tagessätze dem Schuldund Unrechtsgehalt der Tat auch in Relation zu vergleichbaren Fällen entspricht und die Berufungsschrift selbst außer einer gegen das bestehende Pornographiegesetz als solches gerichtete Polemik und Hinweise auf eine größere Toleranz in anderen Fällen keine für eine Minderung der Anzahl der Tagessätze ins Gewicht fallenden Argumente vorzubringen vermag.

Eine bedingte Nachsicht der Geldstrafe würde nicht nur ihre Effizienz beeinträchtigen, sondern auch dem gewünschten Ausgleich zu dem diesem Delikt zu Grunde liegenden Gewinnstreben nicht gerecht werden.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00005.79.0201.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-70969