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OGH 01.12.1977, 12Os160/77

OGH 01.12.1977, 12Os160/77

Rechtssätze


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Norm
RS0089412
Beteiligter (§ 12 StGB, dritte Alternative) ist, wer auf andere Weise als durch unmittelbare oder durch Bestimmungstäterschaft zur Tatbegehung einen kausalen Beitrag leistet.
Norm
RS0089527
Für den sonstigen Tatbeitrag (§ 12 StGB dritte Alternative) ist nicht gefordert, daß er notwendig war und ohne ihn die Tatausführung unmöglich gewesen wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089527
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-70832