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OGH 11.12.2008, 11Os73/78

OGH 11.12.2008, 11Os73/78

Rechtssätze


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Normen
RS0100249
Wird eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung, deren Erlassung dem Grundsatz "ne bis in idem" widerspricht, vom OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO aufgehoben, so erkennt der OGH gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin, dass der dieser Strafverfügung zugrundeliegende Bestrafungsantrag abgewiesen und das Verfahren eingestellt wird.
Norm
RS0092698
Nichtbefahren des äußerst rechten Fahrbahnrandes und Nichteinhalten einer den Sichtverhältnissen angepaßten Fahrgeschwindigkeit (bei Abgabe vor Hupsignalen) als nicht schweres Verschulden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100249
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-70614