OGH 11.12.2008, 11Os73/78
OGH 11.12.2008, 11Os73/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS0100249 | Wird eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung, deren Erlassung dem Grundsatz "ne bis in idem" widerspricht, vom OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO aufgehoben, so erkennt der OGH gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin, dass der dieser Strafverfügung zugrundeliegende Bestrafungsantrag abgewiesen und das Verfahren eingestellt wird. |
Norm | StGB §88 B1 |
RS0092698 | Nichtbefahren des äußerst rechten Fahrbahnrandes und Nichteinhalten einer den Sichtverhältnissen angepaßten Fahrgeschwindigkeit (bei Abgabe vor Hupsignalen) als nicht schweres Verschulden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100249 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-70614