OGH 06.09.1977, 11Os72/77
OGH 06.09.1977, 11Os72/77
Rechtssätze
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Norm | |
RS0086393 | Gemäß dem § 19 Abs 2 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Der gemeine Wert setzt sich aber, wie der OGH zur analogen Bestimmung des § 401 Abs 2 der AbgO ausgesprochen hat (EvBl 1954/474), aus mehreren Komponenten zusammen und besteht nicht nur aus dem reinen Sachwert, sondern erhöht sich durch Transportkosten, Spesen, Zölle usw und stellt sich erst dann als der tatsächliche Wert der Sache dar. |
Normen | |
RS0086156 | Bei Aufhebung des Ausspruchs über den Wertersatz muß auch der Strafausspruch, dessen Bestandteil der Wertersatz ist, aufgehoben werden. |
Norm | |
RS0086326 | Der Berechnung der Wertersatzstrafe beim Schmuggel ist jener Betrag zugrundezulegen, den der Erwerber zur Erlangung der betreffenden Ware bei redlichem Import aufwenden hätte müssen. |
Normen | |
RS0088012 | Aus dem bloßen Unterbleiben eines Verfallsausspruchs, ohne daß die Voraussetzungen nach § 17 Abs 3 lit a FinStrG geprüft wurden, kann ein Verfallsbeteiligter ein Recht auf Berücksichtigung seines Eigentums (§ 19 Abs 1 lit b) nicht ableiten. |
Normen | |
RS0086476 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086393 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-70611