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OGH 06.09.1977, 11Os72/77

OGH 06.09.1977, 11Os72/77

Rechtssätze


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Norm
RS0086393
Gemäß dem § 19 Abs 2 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Der gemeine Wert setzt sich aber, wie der OGH zur analogen Bestimmung des § 401 Abs 2 der AbgO ausgesprochen hat (EvBl 1954/474), aus mehreren Komponenten zusammen und besteht nicht nur aus dem reinen Sachwert, sondern erhöht sich durch Transportkosten, Spesen, Zölle usw und stellt sich erst dann als der tatsächliche Wert der Sache dar.
Normen
RS0086156
Bei Aufhebung des Ausspruchs über den Wertersatz muß auch der Strafausspruch, dessen Bestandteil der Wertersatz ist, aufgehoben werden.
Norm
RS0086326
Der Berechnung der Wertersatzstrafe beim Schmuggel ist jener Betrag zugrundezulegen, den der Erwerber zur Erlangung der betreffenden Ware bei redlichem Import aufwenden hätte müssen.
Normen
RS0088012
Aus dem bloßen Unterbleiben eines Verfallsausspruchs, ohne daß die Voraussetzungen nach § 17 Abs 3 lit a FinStrG geprüft wurden, kann ein Verfallsbeteiligter ein Recht auf Berücksichtigung seines Eigentums (§ 19 Abs 1 lit b) nicht ableiten.
Normen
RS0086476
Tateinheit von § 35 Abs 1 mit § 35 Abs 2 FinStrG nicht möglich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086393
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-70611