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OGH 15.02.1984, 11Os34/84

OGH 15.02.1984, 11Os34/84

Rechtssatz


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Norm
RS0086086
Eine Einschränkung dahin, daß der Schaden "nach Kräften" (§ 51 Abs 2 StGB) gutzumachen sei, ist im FinStrG nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen kann die bedingte Nachsicht nur widerrufen werden, wenn die Weisung trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt wurde (§ 53 Abs 3 StGB).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086086
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-70506