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OGH 09.03.1973, 11Os170/72

OGH 09.03.1973, 11Os170/72

Rechtssätze


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Normen
AußHG 1968 §18
FinStrG §17
RS0052135
Ein Verfallserkenntnis kann auf beide Gesetzesstellen zugleich gestützt werden.
Normen
AußHG 1968 §17 Abs1 Z1
FinStrG §35 Abs1
RS0052263
Tateinheit (echte ungleichartige Idealkonkurrenz) möglich.
Norm
AußHG 1968 §17 Abs1 Z1
RS0052272
Der Tatbestand erschöpft sich in der Ausfuhr oder Einfuhr ohne Bewilligung. Ob bei unbewilligter Einfuhr eine spätere Verbringung ins Zollausland vorgesehen ist, ist nicht entscheidend.
Norm
RS0086870
Der Nebenbeteiligte (Haftungsbeteiligte: § 76 lit b FinStrG) ist nicht legitimiert, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteils für einen abgesondert verfolgten Beteiligten und das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruchs (mit Berufung) anzufechten.
Norm
RS0086873
Der Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG) ist zur Anfechtung der Höhe des Wertersatzes mit Berufung legitimiert.
Norm
RS0086884
Vollendet ist die Begünstigung auch dann, wenn der angestrebte Erfolg nicht auf Dauer eintritt.
Norm
RS0087269
Nach der zum § 8 Abs 1 StG entwickelten, auch für § 14 Abs 1 FinStrG geltenden beschränkt subjektiven Versuchstheorie liegt bereits strafbarer Versuch vor, wenn der Vorsatz des Täters aus seinem äußeren Verhalten zu schließen ist. Dabei ist aber nicht erforderlich, daß der auf eine bestimmte Straftat gerichtete Vorsatz mit logischer Ausschließlichkeit (daß jede andere Deutung denkgesetzwidrig wäre) entnommen werden kann; es bleibt vielmehr der freien Beweiswürdigkeit überlassen, außerhalb der unmittelbaren Tathandlung liegende Umstände zur Deutung des Täterwillens heranzuziehen.
Normen
RS0088006
Die Feststellung des Verschuldens (§ 17 Abs 3 lit b FinStrG) ist, weil eine Voraussetzung des Verfalls betreffend, unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO anzufechten (EvBl 1972/238, 9 Os 141/70), soferne es sich nicht um eine bloße Bekämpfung der freien Beweiswürdigung handelt.
Normen
RS0088016
Der Ausspruch des Verschuldens (§ 17 Abs 3 FinStrG) im Urteilssatz bewirkt, obwohl ein solcher Ausspruch im § 215 FinStrG nicht genannt ist, keine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), sofern die Verschuldensfeststellung sachlich begründet ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052263
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-70422