OGH 09.03.1973, 11Os170/72
OGH 09.03.1973, 11Os170/72
Rechtssätze
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Norm | |
RS0086277 | Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in Betracht. Im übrigen fällt es in die freie Beweiswürdigung, eine von mehreren möglichen Berechnungen des inländischen Kleinhandelspreises zu rezipieren. |
Normen | |
RS0083584 | Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Verübung eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle verschaffen will. - Gewerbsmäßigkeit verantwortet auch, wem zwar gewerbsmäßige Absicht fehlt, wer sich aber an der gewerbsmäßigen Tat anderer in Kenntnis dieses Merkmals beteiligt. |
Norm | MRK Art6 V1 |
RS0074663 | |
Norm | |
RS0086168 | Mag eine Sache auch mehrmals geschmuggelt worden sein, so darf hiefür doch nur einmal auf Wertersatz erkannt werden, zumal auch der Verfall, an dessen Stelle der Wertersatz tritt, an einer Sache bloß einmal vollzogen werden kann. |
Normen | |
RS0086193 | Auch der Durchfuhrschmuggel verwirklicht § 35 Abs 1 FinStrG, auf die Verkürzung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben kommt es hiebei, anders als nach Abs 2 des § 35 FinStrG, nicht an. Irrt ein erfahrener Speditionsangestellter hierüber, so handelt es sich um einen unbeachtlichen finanzstrafrechtlichen Strafbarkeitsirrtum oder Subsumptionsirrtum. |
Normen | |
RS0087335 | Vollendet ist der Schmuggel nach § 35 Abs 1 lit b FinStrG, wenn der Täter die falsch deklarierte Ware im Begleitscheinverfahren anweisen läßt, sodaß ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht mehr in Frage kommt, mag auch die Ware später richtig deklariert und ordnungsgemäß verzollt ausgeführt werden. |
Normen | |
RS0072941 | Daß die Bande eine straffe Organisation aufweise, daß die einzelnen Mitglieder einander kennen und daß alle Bandenangehörigen als Haupttäter auftreten, ist für die Erfüllung der Bandenqualifikation nicht erforderlich. |
Normen | |
RS0086861 | Eine Frist zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung steht dem Nebenbeteiligten nicht zu. |
Normen | |
RS0087326 | Der Schmuggel ist mit der Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Zollamts vollendet; darnach ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 14 Abs 2 FinStrG) begrifflich nicht mehr möglich, auch wenn die Ware in der Folge richtig deklariert und ordnungsgemäß wieder ausgeführt wird. |
Norm | |
RS0086551 | Die Aufteilungsvorschrift des § 19 Abs 3 FinStrG ist eine solche billigen Ermessens, in dessen Rahmen es zulässig ist, für den Fall der zukünftigen Verurteilung eines abgesondert verfolgten Beteiligten am Finanzvergehen einen Wertersatzanteil vorzubehalten. |
Normen | |
RS0083372 | Werden Waren nach vollendetem Einfuhrschmuggel (Verbringung vom Amtsplatz des Zollamts, demnach Behandlung, als wären sie in den freien Inlandsverkehr abgefertigt) wieder aus dem Zollgebiet (Zollinland) ausgeführt, so werden sie dadurch von neuem zu ausländischen Waren und sind bei ihrer abermaligen (zweiten) Einbringung in das Zollgebiet neuerlich zu verzollen; werden diese Waren wiederum dem Zollamt nicht gestellt oder verheimlicht, so sind sie zweimal geschmuggelt worden. |
Norm | |
RS0086870 | Der Nebenbeteiligte (Haftungsbeteiligte: § 76 lit b FinStrG) ist nicht legitimiert, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteils für einen abgesondert verfolgten Beteiligten und das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruchs (mit Berufung) anzufechten. |
Norm | |
RS0086884 | Vollendet ist die Begünstigung auch dann, wenn der angestrebte Erfolg nicht auf Dauer eintritt. |
Normen | AußHG 1968 §18 FinStrG §17 |
RS0052135 | Ein Verfallserkenntnis kann auf beide Gesetzesstellen zugleich gestützt werden. |
Normen | AußHG 1968 §17 Abs1 Z1 FinStrG §35 Abs1 |
RS0052263 | Tateinheit (echte ungleichartige Idealkonkurrenz) möglich. |
Norm | AußHG 1968 §17 Abs1 Z1 |
RS0052272 | Der Tatbestand erschöpft sich in der Ausfuhr oder Einfuhr ohne Bewilligung. Ob bei unbewilligter Einfuhr eine spätere Verbringung ins Zollausland vorgesehen ist, ist nicht entscheidend. |
Norm | |
RS0086873 | Der Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG) ist zur Anfechtung der Höhe des Wertersatzes mit Berufung legitimiert. |
Norm | |
RS0087269 | Nach der zum § 8 Abs 1 StG entwickelten, auch für § 14 Abs 1 FinStrG geltenden beschränkt subjektiven Versuchstheorie liegt bereits strafbarer Versuch vor, wenn der Vorsatz des Täters aus seinem äußeren Verhalten zu schließen ist. Dabei ist aber nicht erforderlich, daß der auf eine bestimmte Straftat gerichtete Vorsatz mit logischer Ausschließlichkeit (daß jede andere Deutung denkgesetzwidrig wäre) entnommen werden kann; es bleibt vielmehr der freien Beweiswürdigkeit überlassen, außerhalb der unmittelbaren Tathandlung liegende Umstände zur Deutung des Täterwillens heranzuziehen. |
Normen | |
RS0088016 | Der Ausspruch des Verschuldens (§ 17 Abs 3 FinStrG) im Urteilssatz bewirkt, obwohl ein solcher Ausspruch im § 215 FinStrG nicht genannt ist, keine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), sofern die Verschuldensfeststellung sachlich begründet ist. |
Normen | |
RS0088006 | Die Feststellung des Verschuldens (§ 17 Abs 3 lit b FinStrG) ist, weil eine Voraussetzung des Verfalls betreffend, unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO anzufechten (EvBl 1972/238, 9 Os 141/70), soferne es sich nicht um eine bloße Bekämpfung der freien Beweiswürdigung handelt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086277 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-70422