Suchen Hilfe
OGH 20.09.1977, 10Os91/77

OGH 20.09.1977, 10Os91/77

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0086583
Bei der Wertersatzaufteilung kann auch darauf Bedacht genommen werden, in welchem Maß Beteiligte bei dem Finanzvergehen den Verfall des eigenen Vermögens riskierten.
Normen
RS0086115
Der Wertersatz ist auch bei mehreren Fakten bloß in einer Gesamtsumme in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Norm
FinStrG nF §19 Abs3
RS0086385
Der vom Täter erzielte Preis, der von außergewöhnlichen Umständen bestimmt war, ist für den Wertersatz ohne Bedeutung.
Norm
FinStrG aF §38
RS0086557
Nur Geldstrafen können nach § 38 FinStrG letzter Satz gesondert verhängt werden.
Norm
FinStrG nF §20 Abs1
RS0086637
Verfassungsrechtliche Bedenken, daß § 20 FinStrG wohl den Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe für Wertersatz, nicht aber für den Verfall vorsieht, bestehen nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086637
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-70220