OGH 20.09.1977, 10Os91/77
OGH 20.09.1977, 10Os91/77
Rechtssätze
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Norm | |
RS0086583 | Bei der Wertersatzaufteilung kann auch darauf Bedacht genommen werden, in welchem Maß Beteiligte bei dem Finanzvergehen den Verfall des eigenen Vermögens riskierten. |
Normen | |
RS0086115 | Der Wertersatz ist auch bei mehreren Fakten bloß in einer Gesamtsumme in den Urteilsspruch aufzunehmen. |
Norm | FinStrG nF §19 Abs3 |
RS0086385 | Der vom Täter erzielte Preis, der von außergewöhnlichen Umständen bestimmt war, ist für den Wertersatz ohne Bedeutung. |
Norm | FinStrG aF §38 |
RS0086557 | Nur Geldstrafen können nach § 38 FinStrG letzter Satz gesondert verhängt werden. |
Norm | FinStrG nF §20 Abs1 |
RS0086637 | Verfassungsrechtliche Bedenken, daß § 20 FinStrG wohl den Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe für Wertersatz, nicht aber für den Verfall vorsieht, bestehen nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086637 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-70220