OGH 09.10.1984, 10Os197/83
OGH 09.10.1984, 10Os197/83
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0096052 | Essentielles Erfordernis "öffentlicher Urkunden" ist ihre Ausstellung entweder unmittelbar durch eine Behörde im staatsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sinn oder doch immerhin durch einen solchen Beamten, der zwar organisatorisch und dienstrechtlich keiner Behörde angehört, derartige Urkunden indessen zufolge eines ihm von der Behörde zulässigerweise übertragenen Mandats sozusagen als deren "Verlängerte Hand" ausstellen darf (SSt 50/42), der also zumindest als Hilfsorgan einer Behörde eine behördliche Funktion ausübt, sodaß sich die Urkundenausstellung als Ausfluß hoheitlicher Autorität darstellt; Amtsvermerke über die Verwaltung von Mündelgeldern sind daher keine öffentliche Urkunden. |
Normen | |
RS0099912 | Zielt eine gegen die Unterstellung einer Tat unter ein strengeres Gesetz mit Recht erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (Z 10) auf eine Subsumtion unter ein falsches milderes Gesetz, dann ist die Beschwerde zu verwerfen und nach § 290 Abs 1 StPO unter das richtige mildere Gesetz zu subsumieren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099912 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-70128