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OGH 29.03.1983, 10Os19/83

OGH 29.03.1983, 10Os19/83

Rechtssatz


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Normen
RS0087230
Beim Versuch einer Abgabenverkürzung wird der Verkürzungsbetrag als strafbestimmender Wertbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die mißlungene Tat abgezielt hatte, also durch die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre; auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages muß sich der Verkürzungsvorsatz aber auch im Fall einer bloß versuchten Hinterziehung nicht erstrecken (so schon 10 Os 192/82, 10 Os 159/82 und anderes mehr).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087230
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-70121