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OGH 02.12.1970, 10Os127/70

OGH 02.12.1970, 10Os127/70

Rechtssatz


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Norm
RS0089190
Beim sogenannten unechten Unterlassungsdelikt, bei dem die Tatsache, daß eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, für sich allein naturgemäß noch nicht hinreicht, um die Rechtsgutverletzung jedem Handlungsfähigen als Unrecht zur Last legen zu können, muß darum zur Begründung der Verantwortlichkeit ein besonderer Rechtsgrund vorliegen, der den Unterlassungstäter zum Handeln verpflichtet hätte. Ihn muß eine "Garantenpflicht" treffen, so etwa die ihm ingerent aus einer Vorhandlung erwachsene Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle. Unter dieser Voraussetzung muß er dafür sorgen, daß sich die von ihm objektiv pflichtwidrig und über das tolerierte Risiko, konkret das "sozial übliche" hinaus geschaffene nahe Gefahr nicht in einen tatbestandsmäßigen Schadenserfolg umsetzt (Brenko-Öfen).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089190
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-70060