OGH 16.06.2009, 10ObS95/09g
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiligen Sachwalter, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 67/06v-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem für den Kläger bestellten einstweiligen Sachwalter Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Starhembergstraße 58, wird aufgetragen, in einem binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringenden Schriftsatz zu erklären, ob die bisherige Prozessführung hinsichtlich des prozessunfähigen Klägers genehmigt wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers - vertreten durch einen für das Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshelfer - keine Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des wiederum durch den bestellten Verfahrenshelfer vertretenen Klägers im Wesentlichen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Da sich aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers ergaben, wurden die Akten mit Beschluss des erkennenden Senats vom , 10 ObS 12/07s, dem Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom , 2 P 130/06v-90, wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Steininger zum einstweiligen Sachwalter des Klägers unter anderem für dessen Vertretung im gegenständlichen Sozialrechtsverfahren bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann durch die Genehmigung des Sachwalters geheilt werden. Der bestellte Sachwalter ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die vom Kläger gesetzten bisherigen Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Der Umstand, dass der Kläger während des Verfahrens zeitweise von einem Rechtsanwalt vertreten war, reicht allein nicht aus, von einer ordnungsgemäßen Vertretung zu sprechen, wenn der Kläger von Anfang an nicht in der Lage war, Realitätsbezüge herzustellen und somit den Prozess zu überwachen (vgl 9 Ob 11/98b ua).
Vor Erledigung der außerordentlichen Revision des Klägers ist daher ein Sanierungsversuch im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO vorzunehmen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiligen Sachwalter, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 67/06v-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem einstweiligen Sachwalter Dr. Martin Steininger für seine Erklärung, ob die bisherige Prozessführung hinsichtlich des prozessunfähigen Klägers genehmigt wird, gesetzte Frist wird bis erstreckt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom wurde dem für den Kläger bestellten einstweiligen Sachwalter aufgetragen, in einem binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringenden Schriftsatz zu erklären, ob er die bisherige Prozessführung genehmigt. Dieser Beschluss wurde dem einstweiligen Sachwalter am zugestellt. Mit der Eingabe vom beantragte der einstweilige Sachwalter die Übersendung des Aktes an das Bezirksgericht Linz zur Einsichtnahme sowie die Erstreckung der Frist zur Genehmigung der Prozessführung im Hinblick auf die beantragte Akteneinsicht und seine urlaubsbedingte Abwesenheit zumindest bis . Bei der Frist für die Erklärung des Sachwalters, ob er das bisherige Verfahren des Behinderten genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO), handelt es sich um eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zur Behebung des Mangels zu erteilen ist (vgl SZ 27/14 ua). Diese Frist war über begründeten Antrag des einstweiligen Sachwalters bis zu erstrecken.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, vertreten durch Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiligen Sachwalter, dieser vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Reiser, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 67/06v-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da sich im vorliegenden Rechtsstreit gewichtige Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit unter anderem seine Angelegenheiten als Prozesspartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermochte, verständigte das Revisionsgericht mit Beschluss vom davon nach § 6a Satz 1 ZPO das Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständiges Pflegschaftsgericht. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 2 P 130/06v-90, wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Steininger zum einstweiligen Sachwalter des Klägers unter anderem für dessen Vertretung im gegenständlichen Sozialrechtsverfahren bestellt. Der einstweilige Sachwalter erklärte mit Schreiben vom , dass die bisherige Prozessführung hinsichtlich des Klägers nachträglich genehmigt werde. Damit ist das bis dahin ohne Sachwalter durchgeführte Verfahren saniert (§ 6 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0107438).
Den Ausführungen des Revisionswerbers in seinem Rechtsmittel ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl 10 ObS 134/93 = SSV-NF 7/74 mwN ua). Davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Mängel- und Beweisrüge des Klägers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat vielmehr die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung mit ausführlicher Begründung (S 4 bis 8 des Berufungsurteils) für nicht stichhaltig erachtet, weshalb auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.
Die Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00095.09G.0616.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-70025