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OGH 14.10.2008, 10Ob89/08y

OGH 14.10.2008, 10Ob89/08y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Baris Ö*****, geboren am , und der mj. Sevda Ö*****, geboren am , beide: *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie, Hauptstraße 1-5, 4020 Linz), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 241/08d, 15 R 245/08t-U27, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 6 P 48/05p-U15 und U16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Mutter Fatma Ö***** und dem Vater Ahmet Ö***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich jeweils 200 EUR für die Zeit vom bis (mj Baris) bzw bis (mj Sevda) weitergewährt.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Dagegen richtete sich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im antragsabweisenden Sinn abzuändern.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel zur allfälligen Rekursbeantwortung dem Vertreter der Minderjährigen (mit Rückschein) und dem Vater als Unterhaltsschuldner (mit internationalem Rückschein), wobei diese Sendung mit dem Vermerk: „non reclame" rückübermittelt wurde (ON U29), nicht jedoch an die Mutter, zu. Nachdem die Minderjährigen eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hatten, legte das Erstgericht den Akt „im Wege des Rekursgerichts" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, gemäß § 63 [Abs 3] AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs [doch] nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Es sprach darin aber nicht aus, dass den Revisionsrekursgegnern die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 63 Abs 5 AußStrG) und führte dazu aus, dieser Ausspruch erübrige sich, weil seitens der Antragsteller bereits eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet worden sei. Nach dieser Beschlussfassung wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs, oder - wie hier - eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).

Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl , 9 Ob 129/06w mwN). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.

Wird aufgrund einer Zulassungsvorstellung, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden ist, vom Rekursgericht der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt, so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und - soweit vorgesehen - dem Revisionsrekursgegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt in diesem Fall mit der der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien" die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG); die Revisionsrekursbeantwortung ist gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AußStrG beim Rekursgericht einzubringen (wenn dieses „den anderen aktenkundigen Parteien" nach § 63 Abs 5 AußStrG freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen).

Diese Zustellung des Revisionsrekurses an den Vater und die Mutter samt Freistellung der Beantwortung des Rechtsmittels ist hier zu Unrecht unterblieben, obwohl die Eltern der Minderjährigen als „andere aktenkundige Parteien" noch keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet haben. Das Rekursgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses (ON U28) auch der Mutter und dem Vater mit dem Beisatz zuzustellen haben (eine neuerliche Zustellung an ihn wurde nach Einlagen des Postfehlberichts zu U28 bisher nicht verfügt [ON U30]), dass ihnen die allfällige Erstattung einer Beantwortung des zugelassenen Rechtsmittels freisteht. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser beiden weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wird der Akt wieder vorzulegen sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Baris Ö*****, geboren am , und der mj Sevda Ö*****, geboren am , beide: *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie, Hauptstraße 1-5, 4020 Linz), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 241/08d, 15 R 245/08t-U27, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 6 P 48/05p-U15 und U16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich jeweils 200 EUR für die Zeit vom bis (mj Baris) bzw bis (mj Sevda) weitergewährt.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Dagegen richtete sich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im antragsabweisenden Sinn abzuändern. Mit Beschluss vom änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, gemäß § 63 [Abs 3] AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs [doch] nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob in der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g) eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu erblicken sei, auf welche im Zuge der Prüfung des Anspruchs auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen Bedacht genommen werden müsse, keine Rechtsprechung vorliege.

Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig:

Der erkennende Senat hat nämlich schon im Zurückweisungsbeschluss vom , 10 Ob 5/09x, ausgeführt, zu 10 Ob 85/08k (ähnlich 10 Ob 82/08v, 10 Ob 98/08x und 10 Ob 104/08d) sei erst jüngst dargelegt worden,

„dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten". Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG sei der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig (10 Ob 5/09x; 10 Ob 16/09i). Demgemäß ist auch der vorliegende Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00089.08Y.1014.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-69875