OGH 13.06.2005, 10Ob67/05h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 49.789,82 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 363/04b-56, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung rückständiger Mietzinse und seines Zwischenantrages auf Feststellung, dass das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen betreffend Geschäftsräume auf der Liegenschaft ... aufrecht sei, hat das Berufungsgericht keineswegs die Meinung vertreten, es fehle eine gesicherte oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob die Beklagte dazu verpflichtet gewesen sei, den Kläger aufmerksam zu machen, dass weitere Sanierungsmaßnahmen notwendig geworden seien, obwohl er vom sanierungsbedürftigen Zustand des Bestandobjektes Bescheid gewusst habe.
Die Berufungsentscheidung stützt sich insoweit vielmehr auf die stRsp, dass die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, diesen lediglich in die Lage versetzen soll, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen, dass diese Verpflichtung aber dann gegenstandslos ist, wenn der Vermieter, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren hat (RIS-Justiz RS0020583; Würth in Rummel³ § 1097 ABGB Rz 1).
Dem - ebenfalls aktenwidrigen - Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen „auch nur im entferntesten" auf die Rechtsrüge in der Berufung einzugehen (vgl dazu die Seiten 6 bis 8 der Berufungsentscheidung) fehlt ebenso die Grundlage; und was schließlich das als dritter und letzter Zulassungsgrund geltendgemachte, in der Berufungsentscheidung angeblich fehlende Eingehen auf eine Rüge der (nicht jedenfalls unanfechtbaren Bestätigung der) Abweisung des Zwischenantrages auf Feststellung durch den Berufungswerber betrifft, ist festzuhalten, dass der vorliegenden Berufung (ON 52) diesbezügliche Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht hätte befassen können, gar nicht zu entnehmen sind.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird vom Kläger somit nicht aufgezeigt.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00067.05H.0613.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-69871