OGH 24.03.2021, 7Ob41/21m
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.293.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 196/20d-109, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Den zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Senat in seiner, den Vorinstanzen sowie den Parteien und ihren Vertretern bekannten Entscheidung im ersten Rechtsgang 7 Ob 116/19p bereits rechtlich gewürdigt. Demnach war die klagende Partei Mieterin der zum Schadenszeitpunkt im Eigentum der S***** AG (AN) gestandenen Schienenfahrzeuge. Die Beklagte hat Versicherungsschutz für „Mietsachschäden an Fahrzeugen“ zu gewähren. Im zweiten Rechtsgang war nur mehr in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob die klagende Partei auch im Umfang von 1.293.000 EUR die Schadenersatzansprüche der AN bereits befriedigt hat.
[2] 2. Ob die zuvor bezeichnete Befriedigung dieser Schadenersatzansprüche erfolgt ist, ist im vorliegenden Kontext eine Frage der Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0118891):
[3] 2.1. Die klagende Partei musste für die Übernahme auch der totalbeschädigten Teile an die AN so Zahlung leisten, als wären diese unbeschädigt geblieben. Nach dieser vereinbarten Vorgangsweise „bestehen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Triebwägen keine Schadenersatzforderungen der S***** AG mehr“. Die Vorinstanzen haben daraus den – bei wirtschaftlicher Betrachtung einzig plausiblen – rechtlichen Schluss gezogen, dass die – im Reparaturfall viel höheren – Schadenersatzansprüche der AN vereinbarungsgemäß mit einer Zahlung in Höhe des Restkaufpreises gedeckelt wurden.
[4] 2.2. Die Beklagte vermag gegenüber dieser übereinstimmenden Rechtsansicht der Vorinstanzen weder einen Mangel des Berufungsverfahrens noch eine unrichtig rechtliche Beurteilung aufzuzeigen. Vielmehr beschränkt sich die Revision im Kern auf eine begriffliche Argumentation, die praktisch ausschließlich an der Bezeichnung „Restkaufpreis“ anknüpft und dabei der klagenden Partei unterstellt, für totalbeschädigte Teile – angeblich unabhängig von ihrer Schadenersatzpflicht – den vollen Kaufpreis bezahlt zu haben. Damit macht die Beklagte im Ergebnis keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen geltend.
[5] 3. Die Beklagte kann die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigen. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00041.21M.0324.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-69257