OGH 15.03.2021, 6Ob29/21i
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der gelöschten A***** GmbH, FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Y***** K*****, vertreten durch Dr. Vera Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 200/20f-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch war zu FN ***** die A***** GmbH (im Folgenden: „Gesellschaft“) als werbende Gesellschaft eingetragen.
[2] Mit rechtskräftigem Beschluss vom verfügte das Erstgericht die amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit.
[3] Der Antragsteller, der zuletzt einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschafter war, strebt die Wiedereintragung der Gesellschaft als werbende Gesellschaft mit der wesentlichen Begründung an, bei positivem Ausgang eines Verfahrens in der Ukraine habe die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückübereignung einer in der Ukraine gelegenen Liegenschaft und sei daher nicht vermögenslos, weshalb die Löschung zu Unrecht erfolgt sei. Durch die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch sei aber eine Übertragung der Liegenschaft in der Ukraine nicht möglich.
[4] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Wiedereintragung ab. Das Rekursgericht begründete dies damit, eine Fortsetzung (und somit Wiedereintragung) der nach § 40 FBG gelöschten Gesellschaft, sodass diese wieder in das werbende Stadium tritt, sei nicht möglich, und zwar auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[6] 1. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts entspricht ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (RS0112036; zuletzt 6 Ob 118/20a).
[7] 2. Das Erstgericht wird noch über den Eventualantrag des Antragstellers auf Bestellung eines Nachtragsliquidators vom (ON 5; vgl auch 71 Fr 175/21h) durch den Richter (§ 22 Abs 2 Z 3 lit b RpflG) zu entscheiden haben.
[8] Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Fall einer erforderlichen Nachtragsliquidation keine Notwendigkeit besteht, eine Wiedereintragung der Gesellschaft im Firmenbuch vorzunehmen (RS0049400). Nach der Rechtsprechung (6 Ob 19/84; 6 Ob 6/89; 6 Ob 208/00g) ist aber eine Firmenbucheintragung der Nachtragsliquidationsgesellschaft auch nicht ausgeschlossen und kann erfolgen, wenn es das Firmenbuchgericht für zweckmäßig erachtet (6 Ob 208/00g).
[9] Sollte das Erstgericht im Fall einer durchzuführenden Nachtragsliquidation die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch für zweckmäßig erachten, handelte es sich – genau genommen – nicht um eine „Wiedereintragung“ der (vor der Löschung werbenden) Gesellschaft. Mit der seinerzeitigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit gilt nämlich die Gesellschaft gemäß § 40 Abs 1 zweiter Halbsatz FBG als aufgelöst. Die Gesellschaft wäre demnach als Liquidationsgesellschaft (Firma „in Liqu“) einzutragen (so auch Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 40 FBG Rz 37). Überdies wäre diesfalls ein gemäß § 11 UGB beglaubigtes und § 16 Abs 1 FBG entsprechendes Firmenbuchgesuch erforderlich. Schließlich wäre sicherzustellen, dass ein allenfalls gefasster unzulässiger Fortsetzungsbeschluss (vgl Punkt 1.) nicht eingetragen und die Gesellschaft nach vollendeter Nachtragsliquidation wieder gelöscht wird.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00029.21I.0315.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-69021