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OGH 15.03.2021, 6Ob227/20f

OGH 15.03.2021, 6Ob227/20f

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN * eingetragenen G* Privatstiftung mit dem Sitz in V* über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mitglieder des Stiftungsvorstands 1. Mag. Dr. I*, 2. Mag. G*, 3. Mag. B*, 4. MMag. Dr. G*, alle vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 141/20t-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies den Rekurs der aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Mitglieder des Vorstands der G* Privatstiftung gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine am erfolgte Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch eingetragen worden war, zurück; einzelnen Vorstandsmitgliedern komme im Eintragungsverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu. Beantragt hatten diese Eintragung jene Mitglieder des Stiftungsvorstands, die auch zum jetzigen Zeitpunkt als solche im Firmenbuch eingetragen sind. Die Rekurswerber waren hingegen vom (maßgeblichen) Stifter bereits am aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung abberufen worden, wogegen sie sich zwar mittels Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung zur Wehr setzen, über welche jedoch bislang (offensichtlich) noch nicht entschieden wurde.

[2] Die Rekurswerber waren zuletzt auf sechs Jahre bis weiter bestellt (Erst- und Zweit-Rechtsmittelwerber) bzw auf sechs Jahre bis (Dritt- und Viertrekurswerber) zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands bestellt worden. Mit Änderung der Stiftungsurkunde vom legte der Stifter (unter anderem) die Bestellungsdauer von Mitgliedern des Stiftungsvorstands (generell, jedoch wiederholbar) mit drei Jahren fest und formulierte folgende „Übergangsbestimmung“:

Die Funktionsperiode von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, deren restliche Funktionsperiode zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Änderung der Stiftungsurkunde [das ist der sechste März 2020] länger als drei Jahre dauert, endet am fünfzehnten März 2023, 24 Uhr, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung oder Beschlussfassung bedarf.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Rekurswerber ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[4] Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 211/20b – zur wortgleichen Änderung einer gleichlautenden Stiftungserklärung einer anderen Privatstiftung – sowohl zur Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG als auch zur Verkürzung der Funktionsperiode von Vorstandsmitgliedern Stellung genommen.

[5] Auf die dortigen Ausführungen, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, kann daher verwiesen werden.

[6] Ausgehend davon ist den Rechtsmittelwerbern daher zu erwidern, dass die Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG auch dann nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zukommt, wenn sich ein Teil des Stiftungsvorstands im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen vermag, sodass ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kommt (6 Ob 211/20b; vgl RS0120927 [T6]).

[7] Für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands kann darüber hinaus durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt werden, sofern eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist (RS0115030 [T10]; 6 Ob 140/14b; 6 Ob 211/20b). In diesem Zusammenhang ist nicht zwischen einer ursprünglich befristeten und einer ursprünglich unbefristeten Bestellung zu differenzieren (6 Ob 211/20b).

[8] Zu einem geringfügigen Unterschreiten der grundsätzlichen Mindestfunktionsdauer von drei Jahren aufgrund des Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Änderung der Stiftungserklärung und jenem der Eintragung ins Firmenbuch wurde ebenfalls bereits zu 6 Ob 211/20b Stellung genommen.

[9] Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG wird daher insgesamt nicht aufgezeigt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2021:E131406
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-68997