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OGH 25.02.2025, 6Ob114/21i

OGH 25.02.2025, 6Ob114/21i

Rechtssätze


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Normen
AußStrG idF WGN 1989 §13
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1
AußStrG idF WGN 1989 §16 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1
AußStrG 2005 §45
RS0007047
Vollrekurs gegen Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht einen an den OGH gerichteten Revisionsrekurs zurückwies.
Normen
RS0044005
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Die Anwendung der im § 528 Abs 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich den Rechtsmittelwerber insofern benachteiligen, als er, wenn die Zurückweisung bereits richtigerweise (§ 523 ZPO) vom Erstgericht erfolgt wäre, nicht auf die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO beschränkt wäre.
Normen
RS0059158
Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll...").
Normen
RS0006938
Wird einem im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter, der nach dem Vertrag nur aus wichtigen Gründen abberufen werden darf, die Geschäftsführung entzogen, so kann er die Verfügung des Registergerichtes oder der höheren Instanz, durch die die auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung sich ergebende Eintragung angeordnet wird, nicht mit Rekurs anfechten.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der B***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den „Rekurs“ des Einschreiters Dr. L*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 25/21x-3, mit dem der Revisionsrekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 6 R 25/21x-11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem (richtig: Revisions-)Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Einschreiter hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs des Einschreiters den dieser auch im Namen der Gesellschaft erhoben hatte, mit der Begründung zurück, der Einschreiter sei derzeit nicht (mehr) Geschäftsführer der Gesellschaft.

[2] Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen (vgl auch 6 Ob 112/21w):

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG nicht gilt, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat (RS0044005 [T8]; RS0007047 [T2]; 6 Ob 206/18i; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 62 Rz 1; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 62 Rz 13). Er ist aber nicht berechtigt.

[4] 2.1. Der Einschreiter geht (auch) in seinem Revisionsrekurs davon aus, dass ihm aufgrund der Entsendung als Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis zukomme. Dies ist aber – wie der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 22/21k mit eingehender Begründung dargelegt hat – nicht der Fall. Warum ein Entsendungsrecht auch ohne satzungsmäßige Grundlage dazu führen sollte, dass der entsendete Geschäftsführer abweichend von § 18 Abs 2 GmbHG einzelvertretungsbefugt wäre, ist nicht zu sehen.

[5] 2.2. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass der Einschreiter – wie dieser vorbringt – nach seiner Abberufung als Geschäftsführer neuerlich wiederbestellt wurde, würde dies nicht dazu führen, dass ihm Alleinvertretungsbefugnis zukommt.

[6] 3.1. Aber auch im eigenen Namen kommt dem Einschreiter keine Rekurslegitimation zu. Rekurslegitimiert sind im Firmenbuchverfahren die Parteien des Verfahrens sowie der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 168 mwN). Die Parteistellung im Firmenbuchverfahren richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Es ist darauf abzustellen, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0059158 [T11]; 6 Ob 33/20a; 6 Ob 140/14b).

[7] 3.2. Gründe, aus denen sich ein eigenes rechtliches Interesse des Einschreiters ergeben sollte, das im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren beantragten Eintragung von Änderungen des Gesellschaftsvertrags stünde, werden im Rechtsmittel nicht angesprochen.

[8] 4. Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00114.21I.0623.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-68891