OGH 25.11.2021, 3Ob172/21x
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, Mutter *, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 55 R 68/21k-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren, (RIS-Justiz RS0007007 [T10]). Nachträge zu einem Rechtsmittel sind aus diesem Grund prinzipiell unzulässig (RS0007007 [T12]). Dies gilt auch für nachgereichte Privatgutachten (6 Ob 78/07z [Pkt 1.]). Aus dem genannten Grundsatz folgt, dass auch nach § 49 AußStrG allenfalls zulässige Neuerungen nur dann beachtlich sind, wenn sie spätestens mit dem Rekurs bzw der Rekursbeantwortung erfolgen (3 Ob 168/13x [Pkt 5.]; 2 Ob 172/15f [Pkt 2.]; 1 Ob 169/18m [Pkt 5.1.]; aus der Lit statt vieler G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 I § 49 Rz 12). Hieran fehlte es im vorliegenden Fall.
[2] 2. Zwar muss aufgrund der im Obsorgeverfahren herrschenden Maxime des Kindeswohls der Oberste Gerichtshof – und entsprechendes gilt auch für das Rekursgericht – aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots berücksichtigen, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RS0122192). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände (RS0048506 [T11]). Das Vorliegen eines Privatgutachtens wie des hier vorgelegten, mit dem allein die Methodik des Gerichtsgutachtens in Zweifel gezogen wird, fällt nicht hierunter.
[3] 3. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (8 Ob 13/15t [Pkt 1]; RS0115719 [T16]). Die Vorinstanzen haben sich eingehend mit der Pflege- und Erziehungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers und dem Kindeswohl befasst. Eine korrekturbedürftige Fehlentscheidung liegt nicht vor.
[4] 4. Insgesamt stellt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar, weshalb sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00172.21X.1125.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-68515