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OGH 26.03.2019, 10Ob78/18w

OGH 26.03.2019, 10Ob78/18w

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Dr. Erwin Köll, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 78.850 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 92/18p-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die behauptete Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB der von der Beklagten abgegebenen Garantie zu verneinen ist, ist nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen im konkreten Fall beizutreten (§ 510 Abs 3 ZPO). Seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 544/95 = SZ 68/64 entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass rechtsgeschäftliche Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger wegen Sittenwidrigkeit in Ausnahmefällen (RIS-Justiz RS0048312) (teil-)nichtig sind, wenn neben dem hier vom Berufungsgericht im Ergebnis ohnedies bejahten krassen Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beklagten als Interzedentin kumulativ die weiteren Voraussetzungen der Missbilligung der Umstände des Zustandekommens des Interzessionsvertrags („verdünnte Willensfreiheit“) und die Kenntnis oder fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber verwirklicht sind (8 Ob 100/03v ua; RIS-Justiz RS0048300; Gamerith in Rummel³ Vor § 1360 ABGB Rz 5a; Bollenberger in KBB5 § 879 ABGB Rz 8; W. Faber in Schwimann/Kodek VI4 § 1346 ABGB Rz 18 ff, 32). Für die gegenteilige – und nicht belegte – Rechtsansicht der Revisionswerberin, dass Sittenwidrigkeit unabhängig davon anzunehmen wäre, ob der Gläubiger Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigeninteresse des Interzedenten habe, findet sich in dieser Rechtsprechung keine Grundlage.

2. Hier hat die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin vor der Kreditvergabe an die Kreditnehmerin, eine GmbH, eine ausführliche Risikoeinschätzung vorgenommen und dokumentiert (Ersturteil Rz 12). Die von der Beklagten abgegebene Garantie betraf nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des gesamten Kreditvolumens, der nicht durch Hypotheken besichert war. Die Haftung der Beklagten erfolgte für diesen Teil überdies nur aliquot, entsprechend dem Gesellschaftsanteil von 25 %, den die Beklagte nach der der Klägerin erteilten Information an der Kreditnehmerin übernehmen sollte. Die Haftung der Beklagten beschränkte sich derart auf 6,5 % der gesamten Kreditsumme. Der Umstand, dass die Beklagte den Gesellschaftsanteil für ihren Ehegatten nur treuhändig halten sollte, wurde der Klägerin gegenüber nicht offen gelegt. Der Grund dafür war, dass dadurch die Entscheidungskompetenz über die Kreditvergabe bei der örtlichen Filiale der Klägerin verblieb, mit der die Kreditnehmerin sämtliche Verhandlungen geführt hatte, und nicht auf das in Wien befindliche Risikomanagement der Klägerin überging (Ersturteil Rz 15). Es steht entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin nicht fest, dass ein Mitarbeiter der Klägerin die Beklagte zu Hause zum Zweck der Unterfertigung der Garantieerklärung aufgesucht und dieser der Beklagten gegenüber das Risiko „bagatellisiert“ hätte. Vielmehr fand nie ein Gespräch zwischen den Vertretern der Klägerin und der Beklagten statt und konnte nicht festgestellt werden, wo die Beklagte die Garantieerklärung unterfertigte (Ersturteil Rz 19, 21). Die Beklagte machte sich weder vor noch nach Unterfertigung der Garantieerklärung Gedanken darüber, warum sie diese unterfertigen solle und las sie auch nicht durch. Sie verließ sich vielmehr auf die Einschätzung ihres Gatten, dass die Garantie nie schlagend werde (Ersturteil Rz 20). Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im konkreten Fall die Umstände, die die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsgeschäfts und die Missbilligung seines Zustandekommens begründen könnten, bei Vertragsabschluss weder kannte noch kennen musste, nicht korrekturbedürftig. Daran vermag der von der Revisionswerberin geltend gemachte Umstand, dass die Beklagte wirtschaftlich (und emotional) voll und ganz von ihrem Ehegatten abhängig gewesen sein mag, nichts zu ändern, sodass die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.

3. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts gemäß § 25d KSchG hat die Beklagte bereits in der Berufung nicht mehr geltend gemacht, sodass dieser rechtlich gesondert zu beurteilende Aspekt in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00078.18W.0326.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-67919