OGH 26.03.2019, 10Ob24/19f
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0132840 | Eine bloß kurzfristige rückwirkende Einstellung des Bezugs von Vorschüssen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (hier: drei Monate) steht einer Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen für vor Beginn dieser Unterbrechung des Vorschussbezugs liegende Bezugszeiten nicht entgegen, wenn die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden noch nicht abgelaufen ist. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*, geboren * 2003, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich IV, Soziales, Gesellschaft und Sport, Gruppe IV/3 – Kinder- und Jugendhilfe, 2700 Wiener Neustadt, Neuklosterplatz 1), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 332/18i-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 1 Pu 172/13s-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Beschlusses des Rekursgerichts über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses vom sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes der Mutter S* und dem Vater Z* zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortungen bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte mit Beschluss vom (ON 4) die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 2 UVG für die Zeit vom bis auf monatlich 270 EUR, für die Zeit vom bis auf monatlich 300 EUR und ab auf monatlich 300 EUR.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung im Umfang der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse für die Zeiträume bis und bis gerichteten Rekurs des Bundes mit Beschluss vom (ON 47) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde an das Kind, vertreten durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe, an die Mutter und den Vater des Kindes sowie an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, zugestellt.
Mit dem Beschluss vom gab das Rekursgericht der mit einem Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung verbundenen Zulassungsvorstellung des Bundes Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs (nunmehr) zulässig sei und „dem Revisionsgegner“ die Beantwortung des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen freigestellt werde.
Das Rekursgericht stellte zunächst diesen Beschluss (am ), und in weiterer Folge auch den Revisionsrekurs (am ) dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter des Kindes zu. Das Kind erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
1. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen.
2. In diesem Sinn sind nicht nur das Kind (vertreten vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe, § 9 Abs 2 UVG), sondern auch die Mutter als Zahlungsempfängerin (RIS-Justiz RS0120860 [T12]), und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG, denen es frei steht, gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG eine Beantwortung des Revisionsrekurses des Bundes einzubringen (10 Ob 45/18t, erste Entscheidung vom , mwN).
3. Hat das Rekursgericht – wie im vorliegenden Fall – den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig erklärt, so hat es diesen Beschluss nicht nur den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG, 10 Ob 17/14v, erste Entscheidung vom ).
4. Da das Rekursgericht diese Zustellung des Revisionsrekurses (ON 49) an die Verfahrensparteien samt (nunmehriger) Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (Beschluss des Rekursgerichts vom ) bisher lediglich an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter des Kindes vorgenommen hat, wird es beides jeweils auch an die Mutter und den Vater zuzustellen haben.
Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*, geboren * 2003, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Gruppe IV/3 – Kinder- und Jugendhilfe, 2700 Wiener Neustadt, Neuklosterplatz 1), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 332/18i-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 1 Pu 172/13s-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom (ON 4) wurden dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich 155 EUR für den Zeitraum von bis gewährt.
Mit Beschluss vom (ON 34) wurden die dem Kind gewährten Vorschüsse für den Zeitraum von bis eingestellt, weil das Kind in diesem Zeitraum im Haushalt des Vaters betreut wurde.
Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom (ON 35) ist der Vater verpflichtet, ab folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für das Kind zu zahlen: für die Monate Juni, Juli und August 2017 270 EUR, von bis 300 EUR und ab 300 EUR.
Das Erstgericht erhöhte die dem Kind bewilligten Unterhaltsvorschüsse für die Zeit von bis auf monatlich 270 EUR, für die Zeit von bis auf monatlich 300 EUR und ab auf monatlich 300 EUR (ON 37).
Im Umfang der Bewilligung von Vorschüssen ab in Höhe von monatlich 300 EUR erwuchs dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung nur im Umfang der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse für die Zeiträume bis und bis gerichteten Rekurs des Bundes mit Beschluss vom (ON 47) nicht Folge. Die Erhöhung der Vorschüsse erfolge im Gleichklang mit der Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Sie setze hier gemäß § 19 Abs 2 UVG voraus, dass Unterhaltsvorschüsse des gleichen Typs zumindest im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz auf Erhöhung der Vorschüsse noch gewährt werden, was hier der Fall sei. Auch die Periode, für die die Vorschüsse gewährt werden, sei noch nicht abgelaufen. Der Beschluss über die Vorschussgewährung gemäß § 19 Abs 2 UVG müsse innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden, eine ausschließlich rückwirkende Erhöhung von Vorschüssen sei nach dieser Bestimmung nicht möglich. Unschädlich für eine rückwirkende Erhöhung der Vorschüsse sei eine wie hier bloß für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgte Einstellung der Vorschüsse. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich wegen Fehlens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den hier zu beantwortenden Rechtsfragen zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der – von keiner der anderen Verfahrensparteien beantwortete – Revisionsrekurs des Bundes, mit dem dieser die ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses für den Zeitraum von bis anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Bund argumentiert auch im Revisionsrekurs damit, dass es im vorliegenden Fall an der Voraussetzung einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden fehle, weil die Titelvorschussgewährung an das Kind vom bis zum während dreier Monate unterbrochen gewesen sei. Die rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse für den davor liegenden Zeitraum von bis sei daher nicht zulässig. Dem Kind seien ab nicht „nach wie vor“, sondern „wieder“ Titelvorschüsse ausgezahlt worden.
Dem ist entgegenzuhalten:
1.1 Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht gemäß § 19 Abs 2 UVG von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (ErläutRV 276 BlgNR 15. GP 14; RIS-Justiz RS0107561; RS0109104).
1.2 Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen von Amts wegen gemäß § 19 Abs 2 UVG setzt voraus, dass Vorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (RS0076743 [T2, T4]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
1.3 Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt. Dass im vorliegenden Fall Unterhaltsvorschüsse des gleichen Typs (Titelvorschüsse) an das Kind laufend und in der Vergangenheit gewährt wurden, ist ebenfalls nicht strittig.
1.4 Ausgeschlossen ist gemäß § 19 Abs 2 UVG jedoch eine ausschließlich rückwirkende Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen. Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein (RS0076743 [T4]; ausführlich mwH zuletzt 10 Ob 38/18p).
2.1 Damit stellt sich die Frage, ob die Einstellung der Vorschüsse für den Zeitraum bis zu einer Beendigung der Periode führten, für die die Vorschüsse gewährt wurden.
2.2 Unterhaltsvorschüsse sind gemäß § 8 Satz 1 UVG vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, längstens jedoch jeweils für fünf Jahre zu gewähren. Die nach dieser Bestimmung hier laufende Periode der Unterhaltsvorschussgewährung von bis war weder zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des , noch zum Zeitpunkt der (Weiter-)Gewährung der Vorschüsse ab abgelaufen. Damit in Übereinstimmung legte das Erstgericht im angefochtenen Beschluss auch kein (neues) Ende der Vorschussperiode fest.
2.3 Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht gemäß § 2 Abs 2 Z 1 UVG nicht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dieses Anspruchshindernis war unstrittig für den Zeitraum bis gegeben, sodass ein Einstellungsgrund gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG vorlag.
3.1 Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG sind Unterhaltsvorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG, wegfällt. Die Einstellung ist gemäß § 20 Abs 2 UVG gegebenenfalls rückwirkend mit Ablauf des Monates anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist.
3.2 § 20 UVG regelt die (endgültige, vgl 6 Ob 622/92) Einstellung der Vorschüsse. Die Einstellungsgründe sind in § 20 UVG erschöpfend aufgezählt, eine Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke ist jedoch nicht ausgeschlossen (RS0077219). Im Weg einer analogen Anwendung des § 20 UVG bejahte der Oberste Gerichtshof ua die Möglichkeit einer Einstellung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit (10 Ob 55/08y; 10 Ob 14/12z; RS00123631; Neumayr in Schwimann/Kodek I4 § 20 UVG Rz 4).
3.3 In der Entscheidung 10 Ob 55/08y wurden Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit der Begründung eingestellt, dass ein gemeinsamer Haushalt des Unterhaltsschuldners mit dem Kind bestanden habe. Im Verfahren stellte sich heraus, dass daher zwar die entsprechende Anspruchsvoraussetzung (§ 2 Abs 2 Z 1 UVG) fehlte, dies jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum: Im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung war der gemeinsame Haushalt bereits wieder aufgehoben. Die Vorschüsse wären daher nur für diesen begrenzten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einzustellen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass eingestellte Vorschüsse nicht gleichsam automatisch wieder „aufleben“ können, vielmehr ist ein neuer Vorschussantrag zu stellen (ebenso 10 Ob 112/15s). Fehlen nur in einem begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit Anspruchsvoraussetzungen, kann daher nicht von einem „Wiederaufleben“, sondern immer nur von einer rückwirkenden Einstellung für einen begrenzten Zeitraum gesprochen werden. Während des Laufs der Vorschüsse habe auch für das Kind kein Anlass bestanden, mit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit dem Unterhaltsschuldner (im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Einstellung) einen neuen Vorschussantrag zu stellen.
4.1 Die Wertungen der Entscheidung 10 Ob 55/08y, der auch ein insofern vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, lassen sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden.
4.2 Die analoge Anwendung des § 20 UVG führt im Fall einer Einstellung der Vorschüsse für einen zeitlich begrenzten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht zu einer endgültigen Einstellung der Vorschüsse. Vielmehr kommt es in dieser Situation im Ergebnis zu einer (rückwirkend betrachtet) Unterbrechung des Vorschussbezugs. Eine solche Situation liegt im vorliegenden Fall für den Zeitraum bis vor, denn davor und danach bezog das Kind Vorschüsse.
4.3 Der hier zu beurteilenden Erhöhung der Vorschüsse für vor dem liegende Zeiträume schadet eine solche Unterbrechung zumindest dann nicht, wenn sie – wie hier – bloß kurzfristig (für drei Monate) erfolgte. Der Vorschussanspruch wird in dieser Situation, worauf das Rekursgericht hinwies, dem Grund nach nicht verändert (sondern gebührt nur während der Unterbrechung vorübergehend nicht). Intention des UVG ist es, dass der Staat in bestimmten Fällen das durch einen Höchstbetrag begrenzte Gläubigerrisiko übernimmt, indem er einen nicht, schwer oder unregelmäßig durchsetzbaren Unterhaltsanspruch eines Kindes nach einem raschen Verfahren erfüllt und die auf ihn übergegangene Unterhaltsforderung sodann vom Unterhaltsschuldner eintreibt (ErläutRV 5 BlgNR 14. GP 6). Dieser Intention steht es nicht entgegen, im Fall einer bloß kurzfristigen Unterbrechung des Bezugs von Vorschüssen das vom Gesetzgeber mit § 19 Abs 2 UVG angestrebte Prinzip des Gleichlaufs von Unterhaltserhöhung und Vorschusserhöhung (Neumayr in Schwimann/Kodek I4 § 19 UVG Rz 23 aE) für vor Beginn der Unterbrechung liegende Bezugszeiten zu wahren, wenn die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden – wie hier – noch nicht abgelaufen ist.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:E125812 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-67882