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OGH 23.10.2024, 9ObA61/24x

OGH 23.10.2024, 9ObA61/24x

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 47/24a-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Revisionsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

[2] 2. Ob eine vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses gerechtfertigt war, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet keine erhebliche Rechtsfrage – es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen (vgl RS0106298).

[3] 3. Eine solche auffallende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall zu verneinen:

[4] 3.1. Nach § 82 lit b GewO 1859 kann der Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er „zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird“. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Arbeit bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten kann, wenn er diese Berechtigung verliert (9 ObA 1/03t; 9 ObA 41/13i; 9 ObA 4/24i).

[5] 3.2. Die Beklagte konnte den Kläger aufgrund einer negativen behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung iSd § 134a Abs 1 LFG, deren Ergebnis ihr am mitgeteilt worden war, auf unbestimmte Zeit nicht mehr wie vereinbart beschäftigen. Die Beurteilung des Berufungs-gerichts, die aus diesem Grund am ausgesprochene Entlassung sei nach § 82 lit b GewO 1859 berechtigt gewesen, hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung.

[6] 4. Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[7] 4.1. Nach der Rechtsprechung muss die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein (9 ObA 155/00k; 9 ObA 92/14s). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Berechtigung der Entlassung ist also jener des Ausspruchs der Entlassung durch den Arbeitgeber.

[8] 4.2. Der hier verwirklichte Entlassungsgrund liegt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht darin, dass dem Kläger „im Ergebnis“ vorgeworfen wird, er stellte ein „Sicherheitsrisiko“ dar, sondern darin, dass der Kläger aufgrund der negativen Zuverlässigkeitsprüfung iSd § 134a Abs 7 LFG ab von der Beklagten nicht mehr verwendet werden konnte (9 ObA 4/24i), was der Kläger auch nicht in Zweifel zieht. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht an das Ergebnis der behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung gebunden war oder dessen Richtigkeit (im Nachhinein) selbst beurteilen hätte dürfen (und müssen), kommt es daher nicht an.

[9] 5. Die außerordentliche Revision ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00061.24X.1023.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-67774