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OGH 18.10.2023, 9Ob3/23s

OGH 18.10.2023, 9Ob3/23s

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Mag. Schober und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei I* K*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.817 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 66/21d-60, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom , GZ 6 C 700/18m-52, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.009,42 EUR (darin 161,17 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht hob das die Klage teilweise stattgebende und teilweise abweisende Ersturteil aufgrund von Feststellungsmängeln auf sowie um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu den vom EuGH in seiner zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung vom , C-145/20, als wesentlich erachteten Aspekten zu äußern, und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es ließ den Rekurs nach § 519 Abs 2 ZPO mit der Begründung zu, der Oberste Gerichtshof habe „zu den in seinem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen des materiellen Rechts, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, nach deren Beantwortung durch den EuGH noch nicht Stellung genommen“.

[2] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts aufzuheben, sodass vom Obersten Gerichtshof, in eventu vom Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden werde, in eventu die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen inhaltlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

[3] Die Beklagte bestreitet in ihrer Rekursbeantwortung die Zulässigkeit des Rekurses und beantragt das Klagebegehren abzuweisen. In eventu beantragt sie die die Zurückweisung des Rekurses, in eventu dessen Abweisung.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Rekurs ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in § 519 Abs 2 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.

[5] 1. Die Klägerin schließt sich der Beurteilung des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Rekurses an. Welche konkrete Rechtsfrage von der in § 519 Abs 2 ZPO geforderten Qualität zu beantworten sei, ist ihrem Rechtsmittel – ebenso wie dem damit angefochtenen berufungsgerichtlichen Beschluss – nicht zu entnehmen (vgl RS0048272; 3 Ob 17/23f; 9 Ob 1/23x; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 502 ZPO Rz 125).

[6] 2. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen gilt auch für die Rechtsmittelgerichte. Aus einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu vom EuGH aufgezeigten, bisher nicht ausreichend erörterten Gesichtspunkten Vorbringen zu erstatten und Beweisanbote zu stellen (3 Ob 17/23f Rz 8 mwN). Der Einwand der Klägerin, die Parteien hätten ohnehin bereits zu den vom EuGH als erheblich angesehenen Aspekten Stellung genommen bzw die Beklagten hätten dies jedenfalls aufgrund der von der Klägerin bereits in erster Instanz erstatteten Vorbringens tun müssen, stellt auf den Einzelfall ab, vermag daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu begründen.

[7] Im Übrigen wird im fortgesetzten Verfahren auch die an die bezeichnete Entscheidung des EuGH anknüpfende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen sein.

[8] 3. Die Klägerin rügt, dass das Berufungsgericht von den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Beurteilung, ob ein Geständnis iSd § 266 ZPO vorliegt, abgegangen sei. Dabei wird aber nicht dargelegt, welche (konkreten) Tatsachenbehauptungen das Berufungsgericht aufgrund eines Geständnisses der Zweitbeklagten seiner Entscheidung zugrundelegen hätte müssen.

[9] 4. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059).

[10] Die Zurückweisung des Rekurses mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO; RS0043691). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht.

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RS0123222).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00003.23S.1018.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-67667